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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 464/16

Datum:
13.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 464/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0613.15W464.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 OH 5/16
Schlagworte:
Wertfestsetzung für eine Patientenverfügung
Normen:
GNotKG § 36 Abs.2
Leitsätze:

Die Ermessensentscheidung des Landgerichts, das es auch bei herausgehobenen Vermögensverhältnissen bei dem Ansatz eines maßvollen Vervielfältigungsansatzes bei der Wertfestsetzung für eine Patientenverfügung belassen hat, ist nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.606,10 € festgesetzt.

 
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