Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 317/16

Datum:
30.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 317/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0530.15W317.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Arnsberg, 23 III 2/15
Schlagworte:
Folgebeurkundung, Vaterschaftsanerkennung
Normen:
PStG § 9, PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; PStG § 27 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

1.)

Die Beweiswirkung eines vorgelegten, echten Nationalpasses wird nicht bereits durch die allgemeine Beurteilung der deutschen Auslandsvertretung in Frage gestellt, dass in dem Heimatland des Beteiligten kein sicheres Urkundenwesen besteht und demzufolge eine Legalisation von Urkunden dieses Staates nicht mehr vorgenommen wird.

2.)

Die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung des Nationalpasses vor Ort kann sich deshalb nur aus besonderen Ansatzpunkten ergeben, die die Verlässlichkeit der Angaben in dem Nationalpass konkret in Frage stellen (bspw. widersprüchliche Urkunden oder bekannte Ausstellungspraxis ohne jede Identitätsprüfung).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Standesbeamte des Standesamtes B wird angewiesen, das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 3) vom 17.09.2014 bei dem o.a. Geburtseintrag zu beurkunden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank