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1.)
Die Beweiswirkung eines vorgelegten, echten Nationalpasses wird nicht bereits durch die allgemeine Beurteilung der deutschen Auslandsvertretung in Frage gestellt, dass in dem Heimatland des Beteiligten kein sicheres Urkundenwesen besteht und demzufolge eine Legalisation von Urkunden dieses Staates nicht mehr vorgenommen wird.
2.)
Die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung des Nationalpasses vor Ort kann sich deshalb nur aus besonderen Ansatzpunkten ergeben, die die Verlässlichkeit der Angaben in dem Nationalpass konkret in Frage stellen (bspw. widersprüchliche Urkunden oder bekannte Ausstellungspraxis ohne jede Identitätsprüfung).
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Standesbeamte des Standesamtes B wird angewiesen, das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 3) vom 17.09.2014 bei dem o.a. Geburtseintrag zu beurkunden.
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Das Amtsgericht hat den Verpflichtungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Die Identität des Beteiligten zu 3), genauer seine nach den §§ 27 Abs.1 S.2, 21 Abs.1 Nr.4 PStG zu beurkundenden Personenstandsmerkmale, sind durch den von ihm vorgelegten Nationalpass hinreichend nachgewiesen.
4Ein Pass ist wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität (Senat OLGR 2007, 262; KG StAZ 2006, 13; OLG Düsseldorf StAZ 2012, 49; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. Januar 2014 – 3 W 90/13 – zitiert nach juris). Nach Vorlage eines Passes bedarf es daher zum Nachweis der Identität des Inhabers auch im Hinblick auf § 33 Nr. 2 PStV nicht noch zwingend weiterer Nachweise. Formal ist § 33 Nr.2 PStV hier ohnehin nicht tangiert, da eine Geburtsurkunde vorliegt. Die Frage ist somit allein, ob die Beweiswirkung des Passes ausreicht oder eine weitere Überprüfung notwendig ist. Aus Sicht des Senats erscheint eine weitergehende Prüfung nur dann geboten, wenn dem Standesbeamten weitere Urkunden vorliegen und sonstige Tatsachen zur Kenntnis gekommen sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen könnten.
5Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden nach einhelliger Auffassung vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen (Senat FamRZ 2007, 262f; Beschluss vom 22. Dezember 2015, 15 W 137/14 –, juris; OLG Düsseldorf StAZ 2012, 49f; KG StAZ 2000, 303f; OLG Rostock BeckRS 2006, 13581). Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität urkundlich effektiv nachzuweisen. Selbst bei einem gut funktionierenden Personenstandswesen sind nämlich die insoweit vorgenommenen Beurkundungen nicht geeignet, die Identität des Betroffenen mit der Person zu beweisen, dessen Personenstandsfälle beurkundet worden sind. Auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass einem Nationalpass im Grundsatz eine Identifikationsfunktion zukommt. Er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen (BVerwGE 120, 206 ff = NVwZ 2004, 1250; Senat Beschluss vom 22. Dezember 2015, 15 W 137/14 –; Beschluss vom 6. März 2008, 15 W 367/07, StAZ 2008, 285 = FGPrax 2008, 204; FamRZ 2007, 262f). So ermöglicht ein deutscher Reisepass nach § 18 Abs. 1 PassG als öffentliche Urkunde den widerlegbaren Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG a.a.O.).
6Ansatzpunkte, die weitergehende Ermittlungen, hier eine Überprüfung der Geburtsurkunde vor Ort, gebieten könnten, bestehen nicht. Solche weitergehenden Ermittlungen können insbesondere dann geboten sein, wenn die Beweiswirkung des Nationalpasses durch andere Urkunden in Frage gestellt wird, oder, was in der Vergangenheit bei einzelnen Staaten vorgekommen ist, Pässe in ständiger Übung ohne jegliche Prüfung der Identität ausgestellt werden. Beides ist hier nicht der Fall.
7Alleine der Umstand, dass in dem Heimatland des Beteiligten zu 3) kein sicheres Urkundenwesen besteht, also kein solches, dass die dortige Botschaft als hinreichende Grundlage für ein Legalisationsverfahren ansehen, reicht nicht aus, die Beweiswirkung des Nationalpasses in Frage zu stellen. Denn dieser Aspekt betrifft vorrangig Urkunden, die in erster Linie für den inländischen Gebrauch bestimmt sind. Ein Nationalpass ist hingegen stets auch eine staatliche Erklärung gegenüber der Staatengemeinschaft, so dass erfahrungsgemäß auch Staaten, deren innere Organisation wenig verlässlich erscheint, bei der Ausstellung von Pässen wesentlich restriktiver verfahren.
8Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, da die Voraussetzungen der §§ 84, 81 Abs.2 FamFG nicht vorliegen und die Anordnung auch nicht der Billigkeit entsprechen würde.
9Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor, da es für die Entscheidung auf die tatsächliche Würdigung der Beweiskraft von Urkunden ankommt.
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