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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 2/17

Datum:
22.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 2/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0222.15W2.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 306 III 15/16
Schlagworte:
Transsexuellengesetz, Sachverständigengutachten, Namensänderung, Veränderung der Geschlechtszugehörigkeit
Leitsätze:

Ohne sachverständige Begutachtung kann ein Gericht keine Namensänderung und keine Veränderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz aussprechen. Das von dem Gesetz vorgeschriebene Einholen von zwei Sachverständigengutachten ist nicht verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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