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Ohne sachverständige Begutachtung kann ein Gericht keine Namensänderung und keine Veränderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz aussprechen. Das von dem Gesetz vorgeschriebene Einholen von zwei Sachverständigengutachten ist nicht verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 9 Abs. 3, 4 Abs. 1 TSG, 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Anträge des Beteiligten zu 1) auf Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG und auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG zurückgewiesen.
3Vor den nachfolgenden Ausführungen merkt der Senat erläuternd an, dass der Beteiligte zu 1) in Rubrum und Tenor dieses Beschlusses als männliche Person bezeichnet ist, weil er angesichts des Ergebnisses dieses Verfahrens, mit dem seine Anträge zurückgewiesen werden, weiterhin in rechtlicher Hinsicht ein Mann ist und personenstandsrechtlich weiterhin die ihm von seinen Eltern gegebenen männlichen Vornamen trägt. Er erreicht seine Ziele nicht, den von ihm gewählten Vornamen „Nicole“ rechtsverbindlich zu führen und rechtsverbindlich als dem weiblichen statt dem männlichen Geschlecht zugehörig angesehen zu werden. Da der Senat aber das nach Wertung der eingereichten Unterlagen ernst gemeinte Anliegen des Beteiligten zu 1), eigenes weibliches Empfinden und Selbstbild zum Ausdruck bringen zu können, nicht ungewürdigt lassen will, soweit dies im Rahmen der wirksam gesetzten gesetzlichen Grenzen zulässig ist, bezeichnet er den Beteiligten zu 1) in den nachfolgenden Ausführungen nicht als „Antragsteller“, sondern als „Antragstellerin“ oder als „antragstellende Person“. Eine entsprechende Wortwahl und Bezeichnung in Rubrum und Tenor, die für den Rechtsgehalt der Entscheidung maßgeblich sind, ist wegen der Erfolglosigkeit der Anträge ausgeschlossen (vgl. dagegen zur Rechtslage bereits nach erfolgreicher Vornamensänderung BVerfG FamRZ 2012, 188). Der rechtliche Gehalt und die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde werden durch die das Vorbringen der Antragstellerin und ihr seit einigen Jahren im Alltagsleben geübtes Auftreten zur Kenntnis nehmende Wortwahl der Beschlussgründe nicht berührt.
4Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Änderung des Vornamens und die Feststellung nach § 8 TSG ist gemäß §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 S. 1 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 1 Abs.1 Nrn.1, 2, 8 Abs.1 Nr.1 TSG erfüllt sind. Da die Antragstellerin jedoch die Begutachtung ausdrücklich verweigert und hieran auch für das Beschwerdeverfahren festhält, kann weder die Änderung des Vornamens noch die begehrte Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ausgesprochen werden. Die ausführliche Darstellung der Antragstellerin, dass und warum bei ihr die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1 Abs.1 Nrn.1, 2, 8 Abs.1 Nr.1 TSG erfüllt seien, vermag die vom Gesetzgeber als zwingende Voraussetzung einer antragsentsprechenden Sachentscheidung normierte Einholung von zwei Sachverständigengutachten nicht zu ersetzen und macht sie auch nicht entbehrlich. Die für die Verfahren nach dem TSG zuständigen Gerichte können und dürfen danach die Beurteilung und gegebenenfalls Bejahung der Voraussetzungen der §§ 1 Abs.1 Nrn.1, 2, 8 Abs.1 Nr.1 TSG nicht allein aufgrund einer Auseinandersetzung mit der – notwendig auch zielorientierten - eigenen Sachdarstellung und Ich-Einschätzung der antragstellenden Person vornehmen, sondern nur nach besonderer sachverständiger Begutachtung. Die Gutachten müssen zu der Frage Stellung nehmen, ob sich das Zugehörigkeitsempfinden der antragstellenden Person mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird und ob diese seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben.
5Entgegen der ausführlich dargelegten Auffassung der Antragstellerin ist eine andere Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 S. 1 TSG nicht angezeigt. Der Senat gelangt dabei aufgrund eigener Auseinandersetzung mit dem gesamten erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin einschließlich der umfangreichen vorgelegten Anlagen und aufgrund eigener Wertung der Rechtslage wie schon das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass die in den §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 S. 1 TSG zwingend vorgeschriebene Einholung von Sachverständigengutachten unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt verfassungswidrig ist oder gegen die EMRK verstößt. Dies gilt sowohl für das Verfahren auf Namensänderung nach § 1 TSG als auch für das Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG. Der zuständige Gesetzgeber hat die Voraussetzungen des TSG für eine Namensänderung bzw. für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in eigener Verwantwortung in Ausübung des ihm von der Verfassung eingeräumten Regelungs- und Gestaltungsspielraums normiert, ohne hierbei die zu berücksichtigenden Individualgrundrechte gem. Art.1 Abs.1 S.1, Art.2 Abs.1, Abs.2 GG bzw. des Art 8 Abs.1 ENRKin verfassungswidriger Weise zu verletzen.
6Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 (Aktenzeichen: 1 BvR 3295/07, veröffentlicht u.a. in BVerfGE 128, 109 ff) zwar die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG für verfassungswidrig erklärt, weil diese gesetzliche Regelung zur Änderung der rechtlichen Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht insoweit von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht worden war. Es hat in diesem Zusammenhang jedoch auch ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs.3 S.1 TSG die personenstandsrechtliche Geschlechtsbestimmung von objektivierbaren Voraussetzungen in Form von zwei Gutachten zur Feststellung der Stabilität und Irreversibilität des transsexuellen Wunsches abhängig macht. Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstandes nur dann stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden.
7Die gesetzlich eindeutig geforderte Begutachtung durch zwei Sachverständige für das Verfahren der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG stellt nach diesen Ausführungen keine unzumutbare Voraussetzung zur Änderung der rechtlichen Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht dar. Sie kann daher vom Gesetzgeber wirksam als eine zwingende Voraussetzung für die begehrte Feststellung normiert werden. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 erfolgten Zeitablaufs keine Veranlassung zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. Die durch die Begutachtungen für die antragstellende Person unweigerlich entstehenden Belastungen, auch in Form der Notwendigkeit einer Offenlegung nicht nur persönlichster, sonder intimster Erlebnisse, Gedanken und Überzeugungen können nicht als verfassungswidrige Verletzung der genannten Individualgrundrechte der antragstellenden Person eingestuft werden. Der Senat schließt sich uneingeschränkt den Ausführungen des Amtsgericht an, dass bei Verfahren nach dem Transsexuellengesetz aus der Natur der Sache heraus gerade die innere Verfasstheit und das Selbsterleben und –bild der antragstellenden Person Gegenstand des Verfahrens ist. Das geschlechtsbezogene Selbsterleben der antragstellenden Person ist nicht nur Anlass des Betreibens des Verfahrens durch diese, sondern seine Feststellung und Bewertung sind ausschlaggebend für das Ergebnis des Verfahrens. Angesichts der Bedeutung des Verfahrens für das weitere Leben der antragstellenden Person ist es aus den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 11. Januar 2011 genannten Gründen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für ein erfolgreiches Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nicht nur die Preisgabe der inneren Verfasstheit gegenüber dem erkennenden Gericht verlangt, sondern auch die eingehende fachkundige Erfassung und Beurteilung nach objektivierbaren Kriterien durch besonders befähigte Sachverständige, die als gerichtlich bestellte Sachverständige im Übrigen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet sind wie die erkennenden Richter.
8Auf die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts zu Zahl, Kosten und Aussagekraft der Gutachten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
9Aufgrund der entsprechenden Erwägungen ist auch die gesetzlich vorgeschriebene Notwendigkeit der Einholung von zwei Sachverständigengutachten gemäß § 4 Abs.3 TSG für eine Namensänderung gemäß § 1 TSG nicht als verfassungswidrig einzustufen. Auch insoweit liegt kein Verstoß gegen Art.1 Abs.1 S.1, Art.2 Abs.1, Abs.2 GG oder Art 8 Abs.1 EMRK vor. Die Feststellung und Wertung der subjektiv empfundenen Geschlechtszugehörigkeit und deren Dauerhaftigkeit ist in gleicher Weise Voraussetzung eines erfolgreichen Antrages wie bei der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit.
10Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die Vorschriften des NamÄndG insoweit auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs.1 GG rügt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine Änderung des Vornamens gemäß § 11 NamÄndG setzt immanent voraus, dass die Geschlechtszugehörigkeit des Namensträgers unverändert bleibt. Der erforderliche wichtige Grund, §§ 11, 3 Abs.1 NamÄndG kann – wie sich aus dem Vergleich mit § 1 TSG ergibt -, nicht die empfundene Geschlechtszugehörigkeit des Namensträgers sein. Eine Änderung des Vornamens nach dem NamÄndG ist daher angesichts der Bedeutung der Geschlechtszugehörigkeit für das individuelle und gesellschaftliche Leben des Namensträgers von weitaus weniger schwerwiegenden Voraussetzungen abhängig als eine Namensänderung gemäß § 1 TSG.
11Für eine Kostenentscheidung bestand nach § 84 FamFG kein Anlass.
12Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.
13Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht erfüllt sind.