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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 248/17

Datum:
13.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 248/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0713.15W248.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, HF-1814-20
Schlagworte:
"Globalgrunddienstbarkeit"
Normen:
BGB § 1019
Leitsätze:

Die Bestellung einer globalen Grunddienstbarkeit für eine Vielzahl von herrschenden und zugleich dienenden Grundstücken in einem Baugebiet, die unabhängig von der tatsächlichen baulichen Ausgestaltung der betroffenen Grundstücke pauschal eine Vielzahl von Nutzungsberechtigungen umfasst, steht mit der zwingenden Vorschrift des § 1019 BGB nicht in Einklang, wenn die Vorteilhaftigkeit der einzelnen Nutzungsbefugnis für das jeweilige herrschende Grundstück nicht festgestellt werden kann.

 
Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 
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