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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 22/17

Datum:
01.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 22/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0301.15W22.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, DA-1299-5
Schlagworte:
Übertragung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts
Normen:
BGB § 473 S. 1, BGB § 1098 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann nicht bereits dadurch wirksam übertragen werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks der rechtsgeschäftlichen Übertragung von dem bisherigen an den neuen Berechtigten zustimmt.

2.

Es bedarf vielmehr der Eintragung einer Inhaltsänderung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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