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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 111/17

Datum:
22.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 111/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0622.15W111.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Höxter, 3 VI 371/15
Schlagworte:
örtliche Unzuständigkeit des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren
Normen:
FamFG § 65 Abs. 4, BGB § 2361
Leitsätze:

1.

Ein von einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht erteilter Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen.

2.

§ 65 Abs. 4 FamFG steht deshalb der Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts im Beschwerdeverfahren gegen einen Feststellungsbeschluss nicht entgegen.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Höxter vom 17.01.2017 wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht Höxter ist zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 25.11.2015 örtlich unzuständig.

Das Erbscheinsverfahren wird an das örtlich zuständige Amtsgericht – Nachlassgericht – Holzminden verwiesen, dem auch die Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten übertragen wird.

Dem Beteiligten zu 3) wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt * in Essen bewilligt.

 
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