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Wird neben einem Anspruch auf Zahlung einer Werklohnforderung gleichzeitig ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek geltend gemacht, ist für die Bemessung des Streitwerts nicht allein die Höhe der Werklohnforderung maßgebend. Vielmehr ist für den Antrag auf Eintragung einerSicherungshypothek ein zusätzliches wirtschaftliches Interesse anzunehmen, das mit 1/3 der zugrunde liegenden Werklohnforderung zu bemessen ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss des Landgerichts Bochum vom 23.05.2017 teilweise abgeändert.
Der Streitwert für den Vergleich wird auf 48.380,40 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
3A.
4Die Klägerin hat Klage auf Abschlagszahlung von 37.215,69 € aus einem Bauvertrag nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erhoben. Mit Beschluss vom 23.05.2017 hat das Landgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist, in dem die Beklagte die geltend gemachte Forderung anerkennt und sich zur Zahlung verpflichtet, die Klägerin der Beklagten eine ratenweise Begleichung einräumt sowie die Beklagte der Klägerin die Eintragung einer Sicherungshypothek für die geltend gemachte Forderung bewilligt.
5Mit Beschluss vom 24.05.2017 hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit auf 37.215,69 € und für den Vergleich auf 74.431,38 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Insoweit vertreten die Parteien übereinstimmend die Auffassung, dass der Streitwert für den Vergleich demjenigen des Rechtsstreits entspreche.
6Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zwischen dem Zahlungsbegehren und der Bewilligung einer Sicherungshypothek bestehe keine wirtschaftliche Identität.
7B.
8Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet. Der Gegenstandswert des Vergleichs ist auf 48.380,40 € festzusetzen. Im Hinblick auf den im Vergleichswege zusätzlich begründeten Anspruch der Klägerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek ist der Gegenstandswert des Vergleichs gegenüber dem Streitwert des Rechtsstreits um 1/3 der zu sichernden Werklohnforderung erhöht.
9Der Senat schließt sich nicht der wohl herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung an, nach der eine Zusammenrechnung der Werte für den Zahlungsantrag und den Antrag auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 5 ZPO zumindest in den Fällen, in denen Auftraggeber und Grundstückseigentümer wie hier identisch sind, zu unterbleiben hat (vgl. zum Streitstand OLG Dresden BauR 2014, 1352). Nach Auffassung des Senats ist dem Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek neben dem Zahlungsanspruch ein zu berücksichtigendes Sicherungsinteresse des Gläubigers zuzumessen. Zwar kann der Werkunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber nicht mehr als die volle Vergütungsforderung durchsetzen. Dennoch beinhaltet der daneben geltend gemachte Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse, weil dieser dazu bestimmt ist, die Vergütungsforderung abzusichern, und dem Werkunternehmer die Möglichkeit eröffnet, seinen Vergütungsanspruch mit höheren Erfolgschancen zu realisieren. Dieses wirtschaftliche Interesse ist indes nicht mit dem vollen Betrag der zu sichernden Forderung zu bemessen. Vielmehr erscheint eine Berücksichtigung mit 1/3 der zugrunde liegenden Werklohnforderung angemessen. (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2011, 24 U 147/08, zitiert nach juris.de)
10C.
11Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
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