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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 175/15

Datum:
30.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 175/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0630.12U175.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 315/14
Schlagworte:
Haftung, Beschränkung, Kommanditist, Nachhaftung, Verjährung, Sauna, Pachtausfallschaden, schlüssig
Normen:
HGB § 160, BGB § 736, §§ 581, 536; ZPO § 493
Leitsätze:

Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht grundsätzlich nach ihrem Ausscheiden oder der Beschränkung ihrer Haftung als Kommanditisten fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Haftungsbeschränkung gelegt war. Die entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen nach § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB erfasst entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm allein die Frage der Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist, nicht aber das objektiv unverrückbare Erfordernis der Fälligkeit der Ansprüche binnen fünf Jahren.

Die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren steht gemäß § 493 Abs. 1 ZPO lediglich einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Sie ersetzt nicht schlüssiges Vorbringen zu den beweiserheblichen Tatsachen. Zwar ist eine Bezugnahme auf die Feststellungen in einem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten möglich. Allerdings müssen die in Bezug genommenen Feststellungen geeignet sein, das Prozessgericht in die Lage zu versetzen, die unter Beweis gestellte Tatsache zu beurteilen.

Dem Berufungsführer ist im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Schriftsatzfrist nicht zu gewähren, wenn bereits das angefochtene Urteil seinen Vortrag als nicht hinreichend substantiiert bewertet und der Berufungsführer dies nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung auch offensichtlich erkannt hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.10.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 39.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass

a)              sich der Rechtsstreit im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 3) und 4) im Hinblick auf die geltend gemachten 39.000,00 Euro nebst Zinsen erledigt hat;

b)              die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die durch das Ablösen der Bodenfliesen in der K-Sauna des Freizeit- und Erlebnisbades P („X“) entstehen, die Beklagten zu 3) und 4) aber nur, soweit Schadensersatzansprüche bis zum 29.11.2012 fällig geworden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Streithelferinnen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Von den Gerichtskosten und den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 75 % und die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner 25 %. Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) vollständig und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 3) und 4) zu 66 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst. Die Kosten der Nebenintervention erster Instanz werden der Klägerin zu 75 % auferlegt.

Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 77 %, die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 10 % und die Streithelferinnen als Gesamtschuldner 13 %. Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) vollständig sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) zu 79 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst. Die Kosten der Nebenintervention zweiter Instanz werden der Klägerin zu 77 % auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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