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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 115/16

Datum:
18.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 115/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1018.12U115.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 52/10
Schlagworte:
Architektenvertrag, Ohne-Rechnung-Abrede, Nichtigkeit
Normen:
BGB §§ 134, 139, SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:

Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrages tritt auch ein, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen. Die Nichtigkeit des Architektenvertrages führt dazu, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen sind.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.07.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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G r ü n d e :

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