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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 104/16

Datum:
03.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 104/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0303.12U104.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 359/15
Schlagworte:
E-Scooter, Unterlassungklage, Klagebefugnis, Verbraucherschutzgesetz, Pressemitteilung, Allgemeine Geschäftsbedingung
Normen:
§ 2 Abs. 1 UKlaG, § 19 AGG, Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-VO, § 305 BGB
Leitsätze:

1.

Die Pressemitteilung eines Verkehrsunternehmens, in ihren Straßenbahnen und Bussen zukünftig keine E-Scooter (Elektromobile) zu transportieren, stellt sich nicht als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB dar.

2.

§ 19 AGG ist kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG.

3.

Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-VO enthält keine Regelungen über die Beförderung von Sachen. Daher verstößt die Nichtmitnahme von E-Scootern (Elektromobilen) in Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs nicht gegen diese Vorschrift.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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