Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Maßgeblich für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas nicht Art,. 443 Code Civil, sondern Art. 168 Code de l`enfant.
Die Beschwerden des Vormunds und des Beteiligten E vom 14.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 20.10.2016 werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
3I.
4Bezogen auf den guineischen Staatsangehörigen E, geb. am ##.##.1998, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 15.05.2014 – Az. 87 F 94/14, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde Herr X bestellt, in dessen Haushalt der Mündel inzwischen lebt. E verfügt über eine Duldung der Stadt C.
5Mit Beschluss vom 20.10.2016 hat das Amtsgericht deklaratorisch festgestellt, dass die Vormundschaft beendet ist, weil der Beteiligte das 18. Lebensjahr erreicht hat. Maßgeblich sei insofern Art. 1 des Code de l`enfant guineen vom 19.08.2008, welcher den bis dato geltenden Art. 443 Code Civil verdrängt habe. Die offiziellen Amtsträger des Staates Guinea hätten eine entsprechende Interpretation nach ausdrücklichem Hinweis auf die sich widersprechenden Vorschriften vorgenommen.
6Hiergegen richten sich die Beschwerden des Beteiligten E und des Vormunds. Der Code de l`enfant sei nicht maßgeblich, da er keine Regelung bezüglich des Eintritts der Volljährigkeit enthalte. Es sei nicht erkennbar, dass der Code Civil durch den Code de l`enfant geändert werden sollte.
7II.
8Die Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg, da die Vormundschaft aufgrund der Volljährigkeit des betroffenen Mündels beendet ist und das Amtsgericht dies insofern zu Recht deklaratorisch festgestellt hat.
91. Die Beschwerden sind nach §§ 58 ff. FamFG zulässig.
10a. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das vorliegende Verfahren folgt aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO - Brüssel II A - VO. Danach ist für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte eröffnet, wenn das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Der Anwendungsbereich der EuEheVO bezieht sich gem. Art. 1 Abs. 2 b EuEheVO auch auf die Vormundschaft. Es ist dabei unerheblich, dass gerade die Minderjährigkeit des betroffenen Mündels vorliegend streitig ist. Die
11Frage der Minderjährigkeit ist nämlich nicht nur Voraussetzung für die gerichtliche Zuständigkeit, sondern auch für die vom Vormund und dem Mündel begehrte Feststellung, dass die Vormundschaft fortbesteht. Es handelt sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, bei der die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit in sich schließt. Zum Zwecke der Vereinfachung und Beschleunigung ist in diesen Konstellationen für die Zuständigkeit zu unterstellen, dass das betroffene Mündel noch minderjährig ist (vgl. BGH, NJW 2010, 873; OLG Bremen, AuAS 2016, 93).
12b. Die Beschwerde wurde auch durch den Vormund wirksam erhoben. Für das Beschwerdeverfahren ist nämlich trotz der erstinstanzlichen Entscheidung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch Vormund des Mündels ist und deshalb nach § 9 Abs. 2 FamFG das Beschwerderecht ausüben konnte. Zwar hat der angefochtene Beschluss das Ende der Vormundschaft ausgesprochen und wird ein Beschluss grundsätzlich gem. § 40 FamFG mit der Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam. Die Wirkung des § 40 FamFG tritt hier aber schon deshalb nicht ein, weil es sich bei der bloßen Feststellung, dass die Vormundschaft beendet ist, nicht um einen Gestaltungsakt, sondern um einen deklaratorischen Beschluss handelt. Die Frage, ob der Vormund noch Vormund ist, hängt wiederum mit der Frage zusammen, ob das betroffene Mündel noch als minderjährig anzusehen ist. Auch insoweit liegt deshalb eine doppelrelevante Tatsache vor, so dass auch diesbezüglich im Rahmen der Zulässigkeit die Minderjährigkeit zu unterstellen ist.
132. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet, weil das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Vormundschaft beendet ist.
14a. Das Ende der Vormundschaft unterliegt gem. Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem der Mündel angehört, hier mithin dem Recht Guineas. Art. 395, 399 Code Civil des Staates Guinea setzen voraus, dass der Mündel minderjährig ist. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist deshalb die Vormundschaft beendet.
15b. Die Vorfrage, ob die als Mündel in Betracht kommende Person minderjährig oder im Sinne voller Geschäftsfähigkeit volljährig ist, richtet sich nicht unbedingt nach dem gleichen Recht wie die Voraussetzungen für die Vormundschaft (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1820 m.w.N.). Das Merkmal der Volljährigkeit ist vielmehr selbständig anzuknüpfen (MüKo/Lipp, Bd. 10, 6. Aufl. 2015, Art. 24 Rn. 27). Vorliegend richtet es sich entweder über Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention nach deutschem Recht oder gem. Art. 7 EGBGB nach dem Recht Guineas. In beiden Fällen tritt Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
16aa. Art. 21 und 24 EGBGB regeln das Personalstatut nicht. Diese Normen betreffen in Bezug auf die Minderjährigkeit die Rechtsfolgen der nicht vollständigen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Kindes, insbesondere die Fragen, welcher Elternteil für das Kind handelt, ob und wie die Zuordnung dieser Rechtsmacht geändert werden kann und wie zu verfahren ist, wenn Eltern nicht zur Verfügung stehen, um für das Kind zu sorgen. Die Vorfragen, ob es der Sorge für das Kind bedarf oder ob es selbst teilweise rechtlich handlungsfähig oder volljährig und damit unbeschränkt rechtlich selbständig ist, werden durch das Personalstatut nach Art. 7 EGBGB beantwortet (Staudinger/Hausmann, Art. 7 EGBGB, Neubearbeitung 2013, Rnr. 42; MüKo/Lipp, aaO., Art. 7 EGBGB Rn. 49, Art. 24 EGBGB Rn. 27).
17bb. Weder das Haager Abkommen zum Schutz von Erwachsenen vom 02.10.2000 (ESÜ) noch das Haager Kinderschutzabkommen vom 01.11.2011(KSÜ) sind bezüglich der Regelung der Volljährigkeit einschlägige unmittelbar anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen, die innerstaatlich vorgehen (Art. 3 Nr. 2 EGBGB).
18(1.) Das ESÜ findet keine Anwendung. Zwar wird darin ein Erwachsener als eine Person definiert, die das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 2 ESÜ). Das Abkommen bezieht sich aber von seiner Zielrichtung her auf die Hilfsbedürftigkeit Erwachsener auf Grund psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung (MüKo/Lipp, aaO., Art. 1 bis 4 ErwSÜ Rn. 11). Die Definition des Erwachsenen dient insofern der Klärung der Anwendbarkeit dieses Gesetzes und stellt keine völkervertragliche Regelung zur Klärung der Volljährigkeit dar (s.a. OLG Brandenburg, InfAuslR 2016, 463).
19(2.) Gleiches gilt für das KSÜ. Dieses zielt auf den Schutz von Kindern. Die Definition in Art. 2 KSÜ dient insofern ebenfalls der Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs und enthält keine vorgehende Regelung der Volljährigkeit (Staudinger/Hausmann, Art. 7 EGBGB, 2013, Rdn. 12).
20cc. Die Anwendbarkeit von Art. 12 I der Genfer Flüchtlingskonvention kann hier ohne weitere Nachforschungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen nicht festgestellt werden. Danach bestimmt sich das Personalstatut jedes Flüchtlings nach dem Recht des Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsstaates. Das wäre hier das deutsche Recht. Der betroffene Mündel wäre gem. § 2 BGB volljährig. Zum einen aber bestehen schon Zweifel, ob Art. 12 der Konvention den Bereich der Volljährigkeit überhaupt erfasst (hierzu eingehend OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1820 f.), zum anderen vermag der Senat nicht positiv festzustellen, dass es sich bei dem Mündel um einen Flüchtling im Sinne der Konvention handelt. Flüchtling im Sinne von Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention ist nach Art. 1 lit. A Nr. 2 der Konvention i. V. m. den Ergänzungen in Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls von 1967 ein Drittstaatenangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (Staudinger/Bausback, Anh IV zu Art. 5 EGBGB, 2013, Rn. 55). Gem. § 2 Abs. 1 AsylVfG genießen Asylberechtigte im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen. Die Anerkennung nach § 3 AsylVfG macht eine erneute Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention deshalb überflüssig (vgl. MüKo/v. Hein, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 5 Anh. II Rn. 75). In Fällen, in denen - wie vorliegend - (noch) keine Anerkennung als Flüchtling oder Asylbewerber gegeben ist, ist die Flüchtlingseigenschaft dagegen grundsätzlich vom Zivilgericht eigenständig zu prüfen (BGH, FamRZ 2009, 109 ff.; MüKo/v. Hein, EGBGB Art. 5 Anh. II Rn. 75). Hier ist das Asylverfahren des Mündels noch nicht abgeschlossen. Der Status eines Konventionsflüchtlings ist in diesen Konstellationen weder auszuschließen (so aber OLG Brandenburg, InfAuslR 2016, 463 f.), noch reicht die im Asylverfahren vorgetragene Behauptung Flüchtling zu sein aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Denn gerade weil der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 AsylVfg eine ausdrückliche Regelung für anerkannte Asylbewerber getroffen hat, ist diese Norm nicht entsprechend auf Asylbewerber übertragbar.
21Der Senat hat hier jedoch letztlich davon Abstand genommen, die Flüchtlingseigenschaft des betroffenen Mündels weiter aufzuklären, weil auch nach dem Recht Guineas Volljährigkeit mit 18 Jahren eintritt (in Abgrenzung zu OLG Brandenburg, InfAuslR 2016, 463; OLG Bremen, AuAS 2016, 93 f. = FamRZ 2016, 990, Ls).
22dd. Maßgeblich für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas Art. 168 Code de l`enfant. Der Code de l´enfant vom 19.08.2008 behandelt vornehmlich die Rechte der Kinder gegen seine Eltern und den Staat und die Kindervorsorge. Mit diesem Gesetz hat Guinea insbesondere die von der UNO erlassene Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989 umgesetzt. In Art. 1 Code de l`enfant heißt es: Jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ein Kind („Tout être humain âgé de moins de 18 ans est un Enfant“). Es folgen zunächst Regelungen zum Kinderschutz. Anders als das KSÜ ist der Code de l`enfant jedoch kein reines Kinderschutzgesetz (so aber OLG Bremen, AuAS 2016, 93 f.). Vielmehr finden sich in den Art. 168 ff. auch Regelungen zu der Rechtsstellung des Kindes. Unter Titel 2: Die Rechtsstellung des Kindes („TITRE II : LA CONDITION JURIDIQUE DE L’ENFANT“), Kapitel I: Die fehlende Geschäftsfähigkeit des Kindes („CHAPITRE I : DE L’INCAPACITE DE L’ENFANT“) heißt es in Art. 168 Code de l`enfant: Ein Kind unter 18 Jahren kann nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge schließen. (“Tout acte juridique conclu par une personne qui n’a pas encore atteint l’âge de 18 ans, sans l’intervention de son représentant légal (administrateur ou tuteur) est”.) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Person demzufolge allein handeln und ist mithin voll geschäftsfähig.
23Die anderslautende Regelung in Art. 443 Code Civil, wonach Volljährigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht wird („La majorité est fixeè à vingt et un accomplis; à cet age on est capable de tous les actes de la vie civile“), greift nicht, da sie durch die zeitlich jüngere Regelung des Art. 168 Code de l`enfant gem. Art. 442 Code de l`enfant i.V.m. Art. 6 der Einführungsbestimmungen des Code Civil stillschweigend aufgehoben wurde. Art. 442 Code de l`enfant ordnet an, dass sämtliche vorangehenden Bestimmungen, die denen des vorliegenden Gesetzes widersprechen, außer Kraft gesetzt werden. Nach Art. 6 Code Civil kann ein neues Gesetz das frühere auch stillschweigend aufheben, wenn es in Widerspruch zum bisherigen Gesetz steht („Elle est tacite lorsqu'elle resulte de la simple contradiction entre le texte nouveau et un texte ancien sans qu'intervienne une formule speciale d'abrogation. En ce cas, c'est le texte nouveau qui s'applique; I'ancien texte est considere comme abroge.”) Ein ausdrücklicher Widerruf des alten Gesetzes ist damit anders als im deutschen Recht nicht erforderlich. Der Code Civil stammt aus dem Jahr 1961. Er wurde am 29.03.1983 und im Januar 1996 modifiziert. Der Code de l`Enfant stammt dagegen vom 19.08.2008. Der Widerspruch ergibt sich aus der unterschiedlichen Festlegung des Volljährigkeitsalters.
24Dieses Verständnis steht in Einklang mit der Auslegung des Rechts Guineas durch das dortige Justizministerium. Dieses hatte unter dem 19. April 2016 mitgeteilt, dass das Volljährigkeitsalter nach guienischem Recht gemäß dem Gesetz vom 19.08.2008 des guineischen Kindergesetzbuches auf 18. Jahre festgesetzt wurde.
25Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil die guineische Botschaft unter dem 19.09.2016 zunächst mitgeteilt hatte, dass Volljährigkeit erst mit 21 Jahren eintritt. Die Botschaft hat ihre diesbezügliche Auskunft nach Rücksprache mit dem guienischen Justizministerium nämlich ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten, sondern unter dem 30.09.2016 mitgeteilt, dass unter Bezugnahme auf den Code de l`enfant die Volljährigkeit bereits mit 18 Jahren erreicht wird.
26Schließlich ist ein anderes Verständnis oder die Einholung eines Rechtsgutachtens (hierzu grundsätzlich Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 26 Rn. 26) auch nicht deshalb angezeigt, weil in anderen Quellen weiterhin von einer Volljährigkeit ab 21 ausgegangen wird. Bergman/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Band VI, Guinea, beispielsweise gibt den Rechtszustand von 2006 wieder. Das Code de l`enfant stammt aber aus 2008. Andere Quellen, wie Wikipedia oder die Länderübersicht bei Staudinger/Hausmann (Anh. zu Art. 7 EGBGB) geben zwar unter Verweis auf Art. 443 Code Civil weiter 21 Jahre als Volljährigkeitsalter an, eine Auseinandersetzung oder auch nur Erwähnung des dieser Vorschrift widersprechenden Code de l`enfant findet jedoch jeweils nicht statt.
27III. Der Senat hat gem. § 68 Abs. 3 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil von dieser keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
28IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG; der Wertfestsetzung liegt § 45 FamGKG zu Grunde.
29V. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
30Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
31Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.