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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 57/17

Datum:
13.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 57/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1213.11U57.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 23/17
Schlagworte:
Sturz beim Anfahren eines Linienbusses; Obliegenheit zur Eigensicherung des Fahrgastes
Normen:
StVG §§ 7, 18;; BGB § 254; BefBedV § 4;; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4
Leitsätze:

Zu den Anforderungen der Eigensicherung eines Fahrgastes im Linienbus.

Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.

 
Tenor:

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 21.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 
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Dieser Hinweisbeschluss wurde durch Beschluss vom 28.02.2018 zurückgewiesen.

 

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