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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 127/16

Datum:
01.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 127/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0201.11U127.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 106/16
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, Az. 25 O 106/16, wird zurückgewiesen, soweit der Kläger in Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 10.749,55 € nebst hierauf entfallender vorgerichtlicher Anwaltskosten, Gutachterkosten und Zinsen begehrt.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.811,53 € festgesetzt.

 
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