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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 14/17

Datum:
24.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 14/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1024.10U14.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 18 O 137/15
Schlagworte:
Leibrente, Erblasser, Erbe, Verjährung, Hemmung, Erlass, Stundung
Normen:
§§ 195, 199, 205, 214, 397 BGB
Leitsätze:

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser hat der Erbe nachzuweisen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.12.2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.823,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 sowie weitere 1.954,46 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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