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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 77/15

Datum:
05.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 77/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0405.9U77.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 19 O 310/13
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflichtverletzung, Nachweis, Tanzfläche, Scherben, Feuchtigkeit
Normen:
§§ 241 II, 280 I, 823 I, 253 II BGB
Leitsätze:

Eine objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung kann in ihrem Kerngeschehen auf der Grundlage einer Anhörung der geschädigten Partei feststellbar sein, wenn die Partei und Zeugen das Randgeschehen übereinstimmend glaubhaft bekunden können. Feuchtigkeitslachen und Scherben auf dem Fußboden einer Tanzfläche stellen eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.02.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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