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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 75/15

Datum:
02.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 75/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0902.9U75.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 O 82/13
Schlagworte:
gestörte Gesamtschuld, Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften
Normen:
§§ 426, 823 BGB, §§ 104 ff SGB VII
Leitsätze:

Der grobe Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften rechtfertigt die Annahme eines groben Verschuldens.

Die Warnung vor Gefahrenquellen kann die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht ersetzen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 4) wird das am 13. März 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4) mit diesen „wie“ eine Gesamtschuldnerin haftend, verurteilt, 5.766,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagten zu 1) – 3) seit dem 16.03.2013 und die Beklagte zu 4) seit dem 29.05.2014, an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) – 3) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 83.466,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2013 an die Klägerin zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) über Abs. 1 und 2 hinaus verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren und zukünftigen gem. § 110 f. SGB VII erstattungsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.04.2011 in F, N-Straße, ereignete und bei dem ihr Versicherter T, geb. am ##.##.1965, schwer verletzt wurde.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) über Abs.1 hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen in Höhe einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.04.2011 in F, N-Straße, ereignete und bei dem ihr Versicherter T, geb. am ##.##.1965, schwer verletzt wurde. Dabei haftet sie mit den Beklagten zu 1) bis 3) wie eine Gesamtschuldnerin.

Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 4) abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 4) und die Berufungen der Beklagten zu 1) – 3) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 19 %, die Beklagten zu 1) – 3) zu 75 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4) trägt 6 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin 78 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 3) 75 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4) trägt 6 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 16 %, die Beklagten zu 1) bis 3) zu 81 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4) trägt 3 %.

Von den außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 3) 81 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4) trägt 3 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin 93 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 4) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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