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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 68/15

Datum:
11.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 68/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1011.9U68.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 76/09
Schlagworte:
Prozessfähigkeit, Hemmung der Verjährung, Nichtbetreiben
Normen:
§ 56 ZPO, § 204 BGB
Leitsätze:

1.

Das Prozessgericht darf die Prozessfähigkeit einer Partei, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist, grundsätzlich nur feststellen oder als nicht feststellbar ansehen, wenn es die Partei zuvor persönlich anhört.

2.

Vom Gericht zu verantwortende Verzögerungen stehen der Annahme des Nichtbetreibens eines Verfahrens entgegen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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