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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 66/15

Datum:
25.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 66/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1125.9U66.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 102/14
Schlagworte:
Werbe-E-Mail, Vertragsstrafe
Normen:
§§ 242, 823 I, 1004 I 2 BGB; 343, 348 HGB
Leitsätze:

Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten - nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen - eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.01.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte zu einer höheren Zahlung unter c) des angefochtenen Urteils als 413,90 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2014 hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt worden ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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