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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 30/15

Datum:
15.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 30/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0115.9U30.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 229/14
Schlagworte:
Linksabbieger, Überholer im gleichgerichteten Verkehrk, Anwendung niederländischer Verkehrsvorschriften
Normen:
§§ 7, 17 StVG
Leitsätze:

1.

Zur Bedeutung und Reichweite einer von den Unfallbeteiligten am Unfallort aufgenommenen schriftlichen Erklärung.

2.

Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer im gleichgerichteten Verkehr nach StVG bei Anwendung niederländischer Verkehrsvorschriften.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2014 verkündete Urteil

des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter

Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den ausgeur-

teilten Betrag hinaus an den Kläger weitere 252,35 Euro nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 02.07.2014

zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 80 %

und die Beklagten 20 %  als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungs-

verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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