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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 238/15

Datum:
16.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 238/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0916.9U238.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 237/11
Schlagworte:
Radfahrer, Verkehrsunfall, elfjährig, alleinige Haftung
Normen:
§§ 823 I, 823 II, 828 III, 249, 253 II BGB; 1 II, 2 V 1 StVO
Leitsätze:

Verursacht ein verkehrswidrig fahrender, elfjähriger Radfahrer einen Zusammenstoß mit einer 57-jährigen Radfahrerin, bei dem diese erhebliche Verletzungen erleidet, kann der Elfjährige für die Unfallfolgen der Radfahrerin allein zu haften haben. Der Elfjährige hat nachzuweisen, dass er für den Unfall nicht verantwortlich ist ( § 828 III BGB).

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.11.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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