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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 207/15

Datum:
08.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 207/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0708.9U207.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 508/14
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Verfahrensmangel, Aufhebung und Zurückverweisung
Normen:
§ 538 II Nr. 1 ZPO
Leitsätze:

Ein erstinstanzliches Urteil kann - unter Zurückweisung der Sache - aufzuheben sein, wenn es unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist, weil das erstinstanzliche Gericht bei einem streitigen Unfallhergang angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben und ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. September 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

           Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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