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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 205/15

Datum:
20.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 205/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0520.9U205.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 02 O 374/14
Schlagworte:
Beweisvereitelung, Anscheinsbeweis
Normen:
§ 823 BGB, §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

Eine Beweisvereitelung ist nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens - zu sichern (Anschluss an BGH, U. v. 11.06.2015 – I ZR 226/13 –, Rn. 44, juris).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 374/14) vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch   Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten  zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 47.669,42 EUR festgesetzt.

 
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