Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 198/15

Datum:
22.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 198/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1222.9U198.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 1 O 254/13
Schlagworte:
Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitsförderungsgeld, Heimunterbringungskosten, Erwerbsschaden, Abfindungsvergleich, Kongruenz, Feststellungsinteresse
Normen:
§ 7 StVG, § 116 SGB X, § 41 Abs. 1 SGB IX, § 11 SGB I; § 53 Abs. 3 SGB VII, §§ 35 SGB XII, 27 b SGB XII, 42 SGB XII; § 251 Abs. 2 S. 2 SGB V, § 256 ZPO
Leitsätze:

1.

Die Zahlung des Arbeitsfördergeldes ist eine Sozialleistung i.S.d. § 11 SGB I. Sie ist dazu bestimmt, die unfallbedingte Einschränkung oder Unfähigkeit des in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätigen Geschädigten, ein höheres Einkommen zu erzielen, zu kompensieren.

2.

Bei den auf das Arbeitsentgelt des Geschädigten in einer Behindertenwerkstätte entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen handeltes sich um eine Sozialleistung i.S.d. § 11 SGB I.

3.

Die dem allgemeinen Lebensbedarf eines jeden Menschen entsprechenden Unterbringungskosten sind mit dem Erwerbsschaden des Geschädigten kongruent.

 
Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 08.09.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, über titulierte 29.554,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.754,76 € seit dem 30.12.2013 und aus 7.800,00 € seit dem 04.11.2014 hinaus weitere

3.940,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 30.12.2013 an den Kläger zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die übergangsfähigen Ansprüche zu erfüllen und die berechtigten Aufwendungen des Klägers zu ersetzen, soweit dieser als Folge der Verletzungen des Herrn C, geboren am ##.##.1985 aus dem Verkehrsunfall vom 12.09.1996 auf der Landstraße nach B vor dem Ort F Sozialversicherungsbeiträge für den Geschädigten erbringt.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in  Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 71.576,32 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank