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Zur Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Auffahrunfall, durch den der Geschädigte neben physischen Folgen (HWS Distorsion, Prellungen, Platzwunden) eine später - überwundene - posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat und dauerhaft mit einer latend fortbestehenden Belastungsstörung leben muss, die durch eine unfallunabhängig entstandene Depression überlagert wird.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,- € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weiteren Verdienstausfall iHv 2.873,54 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 09.06.2010 und die Beklagte zu 3) seit dem 02.07.2009.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus Anlass des Unfallgeschehens vom 01.07.2008, gegen 10:36 h in C2 auf der BAB 2 in Fahrtrichtung I in Höhe des KM 465,058 noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über die bisherige Freistellung hinaus vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv 344,98 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2I.
3Der Kläger erlitt am 01.07.2008 als beim Landschaftsverband Rheinland angestellter Straßenwärter während der Dienstzeit auf dem Standstreifen der BAB 2 in C2 einen Verkehrsunfall, bei dem der von dem Erstbeklagten gesteuerte und bei der Beklagten zu 3) krafthaftpflichtversicherte Tanklastzug des Beklagten zu 2) auf den angehängten Schilderwagen des Lastkraftwagens auffuhr, in dessen Fahrerkabine sich der Kläger aufhielt. Der Lastkraftwagen der Straßenmeisterei drehte sich um 180 Grad und stürzte auf die Fahrerseite. Der Kläger erlitt eine HWS Distorsion, Prellungen des rechten Daumens, eine Gehirnerschütterung, sowie weitere diverse Prellungen und Platzwunden.
4Der Kläger wurde in der Zeit vom 01.07.2008 bis zum 03.07.2008 stationär behandelt. Unmittelbar zu dem Unfallgeschehen entwickelte der Kläger Angstzustände, die zeitnah psychotherapeutisch behandelt wurden.
5Der Kläger nahm seine Berufstätigkeit zum 29.11.2008 wieder auf, nachdem er zunächst eine ab dem 03.11.2008 einsetzende Wiedereingliederungsmaßnahme mit täglich 4 Stunden abgebrochen hatte. Vorprozessual leistete die Beklagte zu 3) 6.000,- € auf das Schmerzensgeld und 504,46 € auf Verdienstausfallschäden.
6Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger Ersatz seines weiteren materiellen und immateriellen Schadens und Feststellung der umfassenden Eintrittspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden.
7Der Kläger hat behauptet, er leide infolge des Unfalls an zahlreichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere an einer mit Alpträumen und Angstzuständen verbundenen anhaltenden Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression.
8Soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Belang ist, hat der Kläger mit der Begründung, er könne aus psychischen Gründen nicht mehr den bis dahin regelmäßig übernommenen Winterdienst und die Unfallrufbereitschaft wahrnehmen, einen Verdienstausfall für die Zeit von Juli 2008 bis Mai 2013 iHv 9.762,13 € geltend gemacht. Die erlittenen Verletzungen und die daraus resultierenden psychischen Folgen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,- €.
9Die Beklagten haben bestritten, dass die nach dem 28.11.2008 angefallenen Krankheitstage auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien. Des Weiteren haben sie bestritten, dass der Kläger den Winterdienst und die Unfallrufbereitschaft unfallbedingt nicht mehr habe ausüben können. Das gezahlte Schmerzensgeld von 6.000,- € sei ausreichend.
10Das Landgericht hat den Kläger gem. § 141 ZPO persönlich angehört und die Zeugin Q vernommen. Es hat sodann zwei schriftliche fachorthopädische Gutachten der Frau Dr. N mit Datum vom 30.05.2011 und 11.08.2014, ein schriftliches neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. V unter dem 30.05.2011 und – wegen zwischenzeitlich erfolgter Pensionierung des Dr. V - ein weiteres schriftliches neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten des Dr. L mit Datum vom 06.02.2015 eingeholt.
11Durch das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Anträge gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Anderes ergibt, hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Verdienstausfallschaden iHv 2.367,- € zu zahlen, wovon 1.279,50 € auf den entgangenen Verdienst aus dem Winterdienst und der Unfallrufbereitschaft entfallen. Der Zeitraum, für den der Kläger den Verdienstausfall verlangen könne, sei auf die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2008 beschränkt. Denn lediglich innerhalb dieses Zeitraums sei der Kläger aus psychischen Gründen gehindert gewesen, diese Dienste wahrzunehmen. Ein über die vorprozessual gezahlten 6.000,- € hinaus gehender Schmerzensgeldanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Denn ab Juli 2009 hätten in der Person des Klägers keine dem Unfallgeschehen zurechenbaren psychischen Beschwerden mehr bestanden. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da auf der Grundlage des Gutachtens keine noch nicht bezifferbaren Ansprüche mehr zu erwarten seien, die auf das Verkehrsunfallgeschehen zurückgeführt werden könnten.
12Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er das Urteil angreift, soweit durch dieses die Klage auf weitergehenden Ersatz des Verdienstausfalles aus Winterdienst und Unfallrufbereitschaften, Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilweise, sowie der Ausspruch des begehrten materiellen und immateriellen Vorbehalts gänzlich abgewiesen worden ist.
13Der Kläger beantragt,
14das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
151.
16an ihn weitere 8.482,63 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
172.
18an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld, das den Betrag von weiteren 4.000,- € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen,
193.
20an ihn Nebenkosten iHv weiteren 344,98 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.
214.
22Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus Anlass des Unfallgeschehens vom 01.07.2008, gegen 10:36 h in C2 auf der BAB 2 in Fahrtrichtung I in Höhe des KM 465,058 noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
23Die Beklagten beantragen,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen.
26Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.
27Der Senat hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört. Der Sachverständige Dr. L hat sein schriftliches Gutachten erläutert und ergänzt. Insoweit wird auf den hierüber aufgenommenen Berichterstattervermerk verwiesen.
28II.
29Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
30A.
31Dem Kläger steht gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVO, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung eines Gesamtschmerzensgeldes iHv 8.000,- € zu, so dass nach der vorprozessual erbrachten Zahlung der Beklagten zu 3) dem Kläger noch ein weiterer Betrag iHv 2.000,- € zuzusprechen war.
321.
33Die Voraussetzungen für einen solchen Schmerzensgeldanspruch liegen vor. Der Kläger ist bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 3) krafthaftpflichtversicherten Tanklastzugs des Beklagten zu 2) körperlich verletzt worden, wobei die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist.
342.
35Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Schadensfolge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (vgl. BGH, VersR 1995, 471). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei den vom Antragsteller angeführten Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt. Bei vorsätzlich begangenen Taten zum Nachteil des Geschädigten kommt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, die durch die strafrichterliche Verurteilung nicht kompensiert wird, besonderes Gewicht zu (st. Rspr des BGH, vgl. BGH, VersR 1996, 382 m.w.N.). Im Übrigen ist bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung zu beachten, dass sich der ausgeurteilte Betrag in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird (Senat B. v. 27.05.2015 – 9 W 68/14 – juris Rn. 12).
363.
37Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eingestellt, dass Verletzungen des Klägers aus dem orthopädischen Fachbereich ohne Dauerfolgen ausgeheilt sind. Weiterhin ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich bei dem Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung infolge des Unfallgeschehens entwickelt hat, diese aber spätestens im Juli 2009 soweit abgeklungen war, so dass sie sich auch nicht mehr mitursächlich auf die weitere Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers ausgewirkt hat.
384.
39Grundsätzlich ist der Senat gem. § 529 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen, die eine neue Tatsachenfeststellung gebieten.
40Nach den insoweit gem. § 529 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger in physischer Hinsicht bei dem Unfall eine HWS Distorsion, Prellungen des rechten Daumens, eine Gehirnerschütterung, sowie weitere diverse Prellungen und Platzwunden erlitten. Nach Abklingen der über einige Monate hinweg anhaltenden Schmerzen der Halswirbelsäule ist die Distorsion nach den Ausführungen der Dr. N in deren schriftlichen Sachverständigengutachten aus orthopädischer Sicht ohne Dauerfolgen ausgeheilt. Das wird von der Berufung auch so hingenommen.
41In psychischer Hinsicht hat der Kläger nach den insoweit ebenfalls bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, gestützt auf die Ausführungen des Dr. L in dessen schriftlichen Sachverständigengutachten vom 06.02.2015 eine Posttraumatische Belastungsstörung mit Angstzuständen und Alpträumen erlitten, die konsekutiv zu Depressionen geführt hat.
425.
43Keine Bindungswirkung sieht der Senat allerdings insoweit, als dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die infolge des Unfalls vom 01.07.2008 entstandene Posttraumatische Belastungsstörung im Juli 2009 soweit abgeklungen gewesen sei, so dass sie sich auf die psychische Situation des Klägers nicht mehr, auch nicht mehr mitursächlich, ausgewirkt habe.
44Dr. L hat in seinem schriftlichen Gutachten, Bl. 22, ausführt, die psychiatrische Symptomatik der Posttraumatischen Belastungsstörung sei im Zeitraum der 2. Jahreshälfte 2008 bis zur ersten Jahreshälfte 2009 erfolgreich therapiert worden, so dass es zu einer weitstreckigen Rückbildung der Symptomatik gekommen sei. Das besagt, dass die Symptomatik eben nicht vollständig und folgenlos abgeklungen war, sondern dass sie weiterhin, wenn auch latent und diskreter, vorhanden war. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen Bl. 23 des Sachverständigengutachtens, wonach die reine unfallkausale Posttraumatische Belastungsstörung als weitstreckig abgeklungen gelten müsse. Das beendet nicht die Kausalkette im haftungsrechtlichen Sinne, allenfalls im sozialrechtlichen Sinne, wonach Monokausalität hinsichtlich der Verursachung oder einer richtungsgebenden Verschlechterung gefordert wird. Im Zivilrecht reicht hingegen jede auch nur so geringe Mitursächlichkeit für die Bejahung des Kausalzusammenhangs.
45Dies hat dem Senat Veranlassung gegeben, den Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zum Senatstermin zu laden, und mit diesem die Fragen des Kausalzusammenhangs im Haftungsprozess unter Berücksichtigung des Berichts der Klinik X vom 31.08.2015 betreffend den dortigen Aufenthalt des Klägers im Zeitraum vom 08.07.2015 bis zum 26.08.2015 zu behandeln.
466.
47Nach der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch Dr. L ergibt sich folgendes Bild:
48Die psychische Situation des Klägers ist durch zwei Symptomatiken gekennzeichnet, nämlich die der Posttraumatischen Belastungsstörung, bzw. die einer Belastungsstörung, und die der Depression.
49Unfallnah lag zunächst ein Vollbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung vor. Durch deren zeitnahe und erfolgreiche Behandlung wurde erreicht, dass sich diese Symptomatik weitstreckig zurückbildete, so dass der Kläger ab Januar 2009 grundsätzlich arbeitsfähig war, allerdings ohne Unfallrufbereitschaft.
50Weiterhin besteht hinsichtlich der Posttraumatischen Belastungsstörung in triggernden Situationen bzw. bei entsprechenden Stimuli die Gefahr einer Retraumatisierung, so wie etwa 2011 durch den Unfall von Kollegen geschehen. Eine Restsymptomatik ist verblieben. Triggernden Reizen ist der Kläger nicht bei der Ausübung seines gewöhnlichen Dienstes und dem Winterdienst ausgesetzt. Dass er allgemein nach einem erlebten Unfall vorsichtiger und möglicherweise ängstlicher geworden ist, ist normal. Das ist noch kein Krankheitszustand, insbesondere nicht ein solcher einer Posttraumatischen Belastungsstörung, sondern eine normale menschliche Reaktion ohne Krankheitswert.
51Der Kläger zeigt neben den klassischen Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung auch die klassischen Kernsymptome einer Depression. Dazu gehören die von dem Kläger beschriebene Müdigkeit und die geäußerten Zukunftsängste. Die Depression hat sich aber nicht unfallbedingt entwickelt. Vielmehr haben sich hier endogene Neigungen, dass heißt in der Persönlichkeit des Klägers und dessen Charakter angelegte Umstände, ausgewirkt. Eine endogene Persönlichkeitsstruktur begründet eine erhöhte Vulnerabilität für eine Depression.
52Wissenschaftlich betrachtet ist es nicht so, dass die eine psychische Erkrankung, hier die Posttraumatische Belastungsstörung, die andere psychische Erkrankung, hier die Depression, auslöst. Die Depression hat sich daher nicht aus der Posttraumatischen Belastungsstörung heraus entwickelt.
53Es lässt sich – insbesondere unter Berücksichtigung der endogenen Persönlichkeitsstruktur des Klägers - auch nicht feststellen, dass sich die Depression mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückführen lässt.
54Betrachtet man die neuere Entwicklung nach der Begutachtung durch Dr. L, spiegelt der Bericht der Klinik X eine Manifestation der sich bereits damals abzeichnenden Entwicklung wider. Die Symptomatik der Posttraumatischen Belastungsstörung ist rückläufig und abnehmend gewesen. Deren klassische Kernsymptome sind inzwischen nicht mehr vorhanden, so dass in Bezug auf den Kläger richtigerweise eine Belastungsstörung vorliegt. Bei geeigneten Triggern kann es aber immer wieder zu einem Aufflammen der Symptomatik kommen, wie durch den Unfall aus April 2015. Insgesamt überlagert aber die Depression ab diesem Zeitpunkt die Symptomatik der Posttraumatischen Belastungsstörung. Sie dominiert das klinische Bild. Etwa ab diesem Zeitpunkt ist die bestehende durchgehende Arbeitsunfähigkeit durch die Depression bedingt.
55Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L waren für den Senat in jedem Punkt nachvollziehbar, plausibel und in sich stimmig, so dass der Senat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
567.
57Danach ist davon auszugehen, dass eine Belastungsstörung latent fortbesteht, die im Alltagsleben keine Auswirkungen zeigt, wohl aber durch triggernde Situationen im Arbeitsplatzbereich aktualisiert werden kann. Eine dauerhafte allgemeine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen besteht nicht. Die physischen Folgen waren glimpflich, die HWS Distorsion ohne Dauerfolgen abgeklungen. Stationär war der Kläger deswegen nur 3 Tage untergebracht. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheint aus Sicht des Senats ein Schmerzensgeld von 8.000,- € angemessen und ausreichend. Eventuelle Verdiensteinbußen durch eine unfallbedingte Einschränkung in der Wahrnehmung der Unfallrufbereitschaft kann der Kläger unmittelbar gegenüber den Beklagten geltend machen, so dass auf diese Weise der eingeschränkten beruflichen Verwendung bereits Rechnung getragen wird.
58B.
59Dem Kläger steht für den Zeitraum Januar 2009 bis Mai 2013 noch ein Anspruch auf Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens iHv 2.873,54 € zu.
60Nach den Ausführungen des Dr. L ist nachvollziehbar, dass der Kläger jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Ende Mai 2013 außerstande gewesen ist, die Unfallrufbereitschaft wahrzunehmen. Denn die Anwesenheit an einem Unfallort auf der Autobahn und die Absicherung und Räumung der Unfallstelle sind geeignet, in dem Kläger die Erinnerung an seinen eigenen Unfall vom 01.07.2008 wachzurufen, und auf diese Weise Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung – wenn auch nur vorübergehend – auszulösen.
61Danach ist auf der Grundlage der von dem Kläger überreichten Unterlagen folgende Abrechnung vorzunehmen.
62Unfallrufbereitschaft
632009 804,75 €
64406,00 €
656/2010 296,18 €
665/6/2011 323,49 €
678/9/2011 543,01 €
685/2012 418,39 €
698/2012 473,22 €
705/2013 435,50 €
71Summe 3.700,54 €
72Hiervon in Abzug zu bringen ist für den Monat August 2012 ein Betrag von 108,61 €. Denn während eines unter Einschluss der Wochenenden andauernden 2-wöchigen Zeitraums v. 06.08 – 17.08.2012 war der Kläger wegen einer nicht unfallbedingten Zervikalneuralgie arbeitsunfähig. Danach verbleibt ein Betrag von 3.591,93 €. Hiervon hat der Senat mit Blick auf die abzuführenden Sozialabgaben und Lohnsteuern, unter gleichzeitiger Berücksichtigung von denkbaren Steuerrückerstattungen gem. § 287 ZPO einen Abschlag von 20 % vorgenommen. Dies ergibt den im Tenor aufgeführten Betrag von 2.873,54 €.
73Verdienstausfall wegen der unterbliebenen Wahrnehmung des Winterdienstes kann der Kläger nicht verlangen. Insoweit hat Dr. L darauf verwiesen, dass der Kläger diesen Dienst, der in Schneeräumung und Führen eines Streufahrzeugs besteht, ohne Einschränkungen ab Januar 2009 hätte wahrnehmen können. Die gesteigerte Vorsicht bei Ausübung des Dienstes auf der Autobahn hat, wie Dr. L überzeugend begründet hat, keinen Krankheitswert.
74Der Gesamtbetrag ist gem. §§ 291, 286 BGB antragsgemäß zu verzinsen.
75C.
76Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
77Insbesondere hat der Kläger die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO dargelegt. Insoweit reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, NJW 2001, 3414; BGH, NJW-RR 1989, 136).
78Aufgrund der fortbestehenden Möglichkeit, in triggernden Situationen Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu durchleben, sind künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis möglich.
79Auch für die künftigen Schäden, allerdings nicht für solche, die allein auf die Depression zurückzuführen sind, haftet die Beklagte aus den oben dargelegten Gründen, sofern feststeht, dass sie durch den Unfall verursacht worden sind.
80D.
81Dem Kläger stehen die der Höhe nach unstreitig korrekt berechneten weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Denn die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diese nach einer 1,3 fachen Gebühr von bis zu 8.000,- € berechnet. Bereits das zuerkannte Gesamtschmerzensgeld von 8.000,- € erlaubte die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gebührenstreitwert von bis zu 8.000,- €, nachdem die Beklagte zu 3) vorprozessual aufgefordert worden war, ein Schmerzensgeld von nicht unter 10.000,- € zu zahlen.
82E.
83Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
84Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.