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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 166/15

Datum:
10.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 166/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0510.9U166.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 24 O 195/13
Schlagworte:
Körperverletzung, streitige Auseinandersetzung, Notwehr, Beweislast
Normen:
§§ 823 I, 823 II, 249, 253 II BGB; 229 StGB
Leitsätze:

Sind Entstehen und Hergang einer körperlichen Auseinandersetzung streitig, steht aber fest, dass der Schädiger den Geschädigten im Verlauf der Auseinandersetzung geschlagen und dabei verletzt hat, geht eine nicht nachweisbare Notwehrsituation zulasten des Schädigers, der dann dem Geschädigten dem Grunde nach für durch den Schlag verursachte Verletzungen haftet.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsanträge zu Ziff. 1, 3 und 4 dem Grunde nach gerechtfertigt. Ausgenommen hiervon ist der Betrag von 670,12 € nebst Zinsen (Fahrzeugschaden).

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere materielle Schäden und nicht vorhersehbare zukünftige immaterielle Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom 16.09.2012 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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