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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 157/15

Datum:
29.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 157/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0429.9U157.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 39/14
Schlagworte:
Schatzsuche, Türkei, Auftrag, Herausgabe, Geld, Vorschuss
Normen:
§§ 667, 669 BGB
Leitsätze:

Gelder, auch Vorschüsse, die nicht nachweisbar für eine beauftragte Schatzsuche ausgegeben wurden, können vom beauftragten "Schatzsucher" zu erstatten sein.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.130,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu jeweils ½ mit Ausnahme der Säumniskosten, welche der Kläger trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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