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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 14/16

Datum:
02.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 14/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0902.9U14.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 90/15
Schlagworte:
Betriebsgefahr, Nichtberührungsunfall
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG
Leitsätze:

Dem geschädigten Radfahrer obliegen Darlegung und Beweis, dass sein Sturz auf einer 3 m breiten Straße durch ein sich im Gegenverkehr näherndes Kraftfahrzeugs mitbeeinflusst worden und daher nicht ein zufälliges Ereignis ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 18.12.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 70 % und die Klägerin zu 2) zu 30 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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