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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 140/15

Datum:
30.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
9 U 140/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0830.9U140.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 47/14
Schlagworte:
Gabelstapler, gemeinsame Betriebsstätte
Normen:
§ 7 Abs. 1, § 8 StVG, § 106 Abs. 3 3 Alt SGB VII
Leitsätze:

Beschränkt sich der Beitrag des LKW Fahrers beim Beladen seines LKWs darauf, dass er dessen Seitenplane zunächst nach vorne und dann nach hinten schiebt, um dem Staplerfahrer das Beladen zu erleichtern, ergänzen sich die von den Versicherten unterschiedlicher Unternehmen erbrachten Tätigkeiten nicht, wenn die Tätigkeit des einen Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen gerichtete Klageantrag zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftige materielle und derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.11.2012 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldbetragsverfahrens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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