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1.
Der Beweis des ersten Anscheines streitet grundsätzlich auch dann für den Geschädigten im Sinne einer fehlerhaften Errichtung/Unterhaltung des Gebäudes, wenn das schädigende Ereignis ohne konkreten Anlass oder bei Einflüssen eintritt, mit deren Einwirkung auf das Gebäude erfahrungsgemäß, wenn auch unter Umständen nur selten zu rechnen ist.
2.
Mit dem Umstand, dass eine Person eine 2,80 m hohe Mauer hochspringt, um sich an dem Vorsprung einer darauf befindlichen Platte festzuhalten und daran Kraftübungen zu vollziehen, muss niemand rechnen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (2 O 548/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 51.557,94 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf Ziffer I. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 17.11.2015 in Verbindung mit dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Der Kläger beantragt,
5das angefochtene Urteil abzuändern und
61.
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.557,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
82.
9festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Ansprüche zu ersetzen, soweit diese auf das Unfallereignis vom 02.10.2010 auf dem Grundstück T-Straße in C zurückzuführen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;
103.
11die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.345,39 € für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
12hilfsweise, das angefochtene Urteil gem. § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
13Der Senat hat mit vorgenanntem Beschluss vom 17.11.2015 einen Hinweis gem.
14§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt. Zu diesem Hinweis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.12.2015 (Bl. 272 ff. d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, Stellung genommen.
15II.
16Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
17Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
18Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf Ziffer II. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 17.11.2015 Bezug genommen.
19Der klägerische Schriftsatz vom 30.12.2015 zeigt hinsichtlich der tragenden Erwägungen des Senats keine relevanten neuen Gesichtspunkte auf und veranlasst diesen nach nochmaliger Beratung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
20Soweit der Kläger zur Begründung seines Schadensersatzanspruches auf die Ausführungen in BGH VI ZR 59/59 Bezug nimmt, verkennt er, dass dort zum Einen die Mangelhaftigkeit eines Gebäudeteils in Gestalt einer rostigen Wellblechplatte feststand, zum Anderen die Einwirkung des dortigen Geschädigten auf diese Platte im Rahmen vom Schädiger veranlasster Dacharbeiten erfolgt ist, es sich somit, anders als im vorliegenden Fall, gerade nicht um eine ungewöhnliche Einwirkung handelte. Es bleibt daher dabei, dass dem Kläger kein Anscheinsbeweis zur Seite steht und im Übrigen aufgrund des Sachverständigengutachtens feststeht, dass die fragliche Abdeckplatte mangelfrei war.
21Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
23Die Revision war aus den oben genannten Gründen ( Ziff. II Abs. 2) nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
24Es handelt sich vorliegend um eine auf Beweiswürdigung basierende reine Einzelfallentscheidung.