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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 108/15

Datum:
16.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 108/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0216.9U108.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 342/14
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Wendemanöver, Rotlichtverstoß
Normen:
§§ 7 I, 17 StVG, 115 I VVG, 1 II,; 10 StVO
Leitsätze:

Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug die der Unfallstelle vorgelagerte Fußgängerampel unter Missachtung des Rotlichts überquert und dann mit dem Fahrzeug zusammenstößt, welches vom rechten Parkstreifen aus nach links ein Wendemanöver über eine vierspurige Straße durchführt.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.03.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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