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Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen vom 27.08.2014 (106 F 62/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.880,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
3I.
4Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend. Der Antragsgegner bestreitet im vorliegenden Verfahren seine Vaterschaft.
5Der Antragsteller leistete -bis zum 31.12.2015- laufend Unterhaltsvorschuss für das Kind A X, geboren am ##.##.2004. Kindesmutter ist Frau B X. In den von dem Antragsteller vorgelegten Kopien einer -bereits erstinstanzlich vorgelegten- deutschen sowie -erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten- spanischen Geburtsurkunde sowie in einer -ebenfalls erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten- Kopie des spanischen Familienbuchs wird der Antragsgegner als Kindesvater aufgeführt.
6Die Kindesmutter und der Antragsgegner, die auf Mallorca zusammen lebten, schlossen am 22.01.2007 vor dem Standesamt in F in Deutschland die Ehe. In der von dem Antragsteller im hiesigen Verfahren in Kopie vorgelegten, von Kindesmutter und Antragsgegner unterschriebenen Anmeldung zur Eheschließung, an der nach dem Vortrag des Antragsgegners „handschriftliche Änderungen“ durchgeführt worden seien, ist das Kind als eheliches Kind des Antragsgegners und der Kindesmutter angegeben. Die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Antragsgegner wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen (106 F 192/10) am 11.01.2012 geschieden. Darin wurde die alleinige Sorge der Kindesmutter übertragen.
7Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.11.2013 bis 28.02.2014 in Höhe von insgesamt 720,00 € sowie laufenden Mindestunterhalt abzüglich des Kindesgeldes ab dem 01.03.2014 geltend.
8Der Antragsteller hat behauptet, der Antragsgegner sei der Vater des Kindes. Der Antragsgegner sei mit Schreiben vom 19.01.2010, zugestellt am 28.01.2010 darüber informiert worden, dass die Kindesmutter einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gestellt habe. In einem Telefonat habe er daraufhin das Kind als gemeinsame Tochter bezeichnet, in einer folgenden Auskunft zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als sein Kind bezeichnet. Die Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen sei mit Bescheid vom 18.03.2010 erfolgt. Die Anspruchsübergangsmitteilung sei dem Antragsgegner am 20.03.2010 zugestellt worden. Da der Antragsgegner erst nach seiner Aufforderung zur intensiven Arbeitssuche seine Vaterschaft dementiert habe, sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Bestreiten der Vaterschaft um eine reine Schutzbehauptung handele, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen.
9Der Antragsteller hat beantragt,
10dem Antragsgegner aufzugeben,
111. an ihn rückständigen Unterhalt in Höhe von 720,00 € für die Zeit vom 01.11.13 bis 28.02.14, fällig sofort, zu zahlen.
122. an ihn ab 01.03.14 den laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der ersten und zweiten Altersstufe abzüglich der nach § 2 Absatz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes anzurechnenden Leistungen in Höhe des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes, mithin derzeit monatlich 180,00 €, zu zahlen.
13Der Antragsgegner hat beantragt,
14den Antrag zurückzuweisen.
15Der Antragsgegner hat bestritten, Kindesvater zu sein. Ihm sei unerklärlich, warum er in der Geburtsurkunde als Kindesvater eingetragen worden sei. Er halte die Anmeldung zur Eheschließung vom 22.01.2007 für nicht aussagekräftig, weil dort handschriftliche Änderungen vorgenommen worden seien, z.B. der Familienname des Kindes. Ferner sei dort eine Adresse in F eingetragen, obwohl A von Geburt an immer auf Mallorca gewesen sei. Er bestreite, dort mit seinem Vornamen „G“ unterschrieben zu haben. Das tue er generell nicht. Ferner sei er nicht leistungsfähig. Er sei selbständig und seit Februar 2014 aufgrund einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben.
16Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner mit am im schriftlichen Verfahren am 27.08.2014 verkündeten Beschluss antragsgemäß aufgegeben, an den Antragsteller folgende Beträge zu zahlen:
171. rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.11.2013 bis 28.02.2014 in Höhe von 720,00 € sowie
182. ab dem 01.03.2014 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der ersten bzw. zweiten Altersstufe abzüglich der nach § 2 Absatz 2 UVG anzurechnenden Leistungen in Höhe des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes, mithin derzeit monatlich 180,00 €.
19Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
20Das Kind A X habe gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Kindesunterhalt aus § 1601 BGB, der nach dem UVG auf den Antragsteller übergegangen sei. Soweit der Antragsgegner bestreite, der Kindesvater zu sein, sei dies nicht substantiiert. Diesem erstmaligen Bestreiten zehn Jahre nach der Geburt des Kindes stehe vielmehr das eigene Verhalten des Antragsgegners entgegen. Der Antragsgegner habe zehn Jahre lang intensiv die Rechte eines Vaters geltend gemacht. Als die Kindesmutter mit dem Kind von Mallorca gegen den Willen des Antragsgegners nach Deutschland gezogen sei, habe er in Spanien Anzeige wegen Kindesentführung erstattet und nach eigenen Angaben eine Suche durch Staatsanwaltschaft und Polizei veranlasst. Um seinen Wunsch nach Umgang mit dem Kind umzusetzen, sei er mehrfach nach Deutschland gekommen und sei etwa einmal unangemeldet an der Schule erschienen, um sich -so seine Einlassung- nach der Entwicklung des Kindes zu erkundigen. Im Scheidungsverfahren sei ebenfalls völlig unstreitig gewesen, dass A sein Kind sei. Der Antragsgegner habe anwaltlich vertreten dem Sorgerechtsantrag der Kindesmutter widersprochen und erneut Umgang geltend gemacht. Nichts anderes folge aus der Anmeldung zur Eheschließung. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob er auch mit seinem Vornamen oder mit seinem Nachnamen unterschrieben habe. Entscheidend sei seine eigene Erklärung, dass es sich bei A um sein eigenes Kind handele. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass zwischendurch unklar gewesen sei, ob das Kind einen Doppelnamen führe oder nur den Nachnamen X. Der Nachname ändere nichts an der Vaterschaft. Im übrigen hätten der Antragsgegner und die Kindesmutter im Scheidungstermin erklärt, weshalb in der deutschen Geburtsurkunde nur der Name „X“ stehe.
21Der Antragsgegner habe nicht substantiiert dargelegt, leistungsunfähig zu sein. Er müsse sich nach § 1603 Abs. 2 BGB so behandeln lassen, als ob er das nötige Nettoeinkommen zur Zahlung von monatlich 180,00 € hätte. Der Antragsgegner habe nicht näher dargelegt, inwiefern er erkrankt sei und therapiert werde. Der pauschale Hinweis auf eine psychologische Erkrankung und ein ärztliches Attest mit dem globalen Hinweis, der Antragsgegner sei arbeitsunfähig, genüge nicht. Aufgrund der Vorkenntnisse des Antragsgegners im handwerklichen Bereich sei er nach der Erfahrung des Gerichts auch als gegebenenfalls ungelernte Kraft in der Lage, monatlich wenigstens 1.200,00 € zu verdienen.
22Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus:
23Er sei nicht der biologische Vater von A X. Die Voraussetzungen einer gesetzlichen Vaterschaft nach § 1592 BGB würden unstreitig nicht vorliegen: Er sei zum Zeitpunkt der Geburt von A mit der Kindesmutter nicht verheiratet gewesen, habe die Vaterschaft nicht anerkannt und seine Vaterschaft sei auch nicht nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG festgestellt worden. Eine inzidente Feststellung der Vaterschaft entgegen dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Insbesondere sei der Fall nicht mit dem Fall des Unterhaltsregresses eines Scheinvaters vergleichbar. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof in der genannten Konstellation entschiedenen Fall liege hier weder ein Abstammungsgutachten vor noch verweigere er sich der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Einer inzidenten Vaterschaftsfeststellung bedürfe es auch nicht. Denn der Antragsteller habe über § 1 Abs. 3 UVG die Möglichkeit, die Kindesmutter anzuhalten, die Feststellung der Vaterschaft gegebenenfalls gerichtlich zu betreiben und damit seine rechtliche/gesetzliche Vaterschaft zum Kind A feststellen zu lassen.
24Soweit das Amtsgericht für seine Begründung Erkenntnisse aus einem Ehescheidungs-, Sorge- und Umgangsverfahren gewonnen habe, widerspreche dies den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen und rechtsstaatlichen Verfahrens und könne damit nicht zur Grundlage einer Entscheidung dieser Sache sein. Denn weder der Antragsteller noch der Antragsgegnervertreter seien an diesen Verfahren beteiligt gewesen.
25Er habe erstmalig in diesem Verfahren Kenntnis von der vom Antragsteller vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamts F vom 13.01.2011 nehmen können. Hinsichtlich der Anmeldung zur Eheschließung habe er bereits erstinstanzlich die Echtheit der vorgelegten Kopien bestritten.
26Er habe die Vaterschaft nicht anerkannt. Soweit die Kindesmutter im Beschwerdeverfahren eine Kopie einer vermeintlichen spanischen Geburtsurkunde gefunden und der Antragsteller diese mit Schriftsatz vom 22.04.2015 vorgelegte habe, sei die Antragstellerseite eine Erklärung dafür schuldig, warum sie erstinstanzlich noch behauptet habe, er, der Antragsgegner, habe die Geburtsurkunde entwendet, so dass unter dem 13.01.2011 eine Zweitausfertigung der Geburtsurkunde beim Standesamt F erstellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 habe der Antragsteller sogar noch eine weitere spanische Geburtsurkunde eingereicht. Damit lägen insgesamt drei Geburtsurkunden vor, wobei der Name des Kindes in den spanischen Geburtsurkunden X-Y laute und in der deutschen Geburtsurkunde X. Das Ganze sei für ihn nicht mehr nachvollziehbar.
27Er bestreite, dass aufgrund spanischer Gesetzesvorschriften seine gesetzliche Vaterschaft anerkannt sei und eine solche in Deutschland wirksam wäre. Seine Vaterschaft nach dem -hier allein maßgeblichen- deutschen Recht sei nicht festgestellt.
28Eine Anerkennung ergebe sich auch nicht gemäß § 1598 Abs. 2 BGB aufgrund dessen, dass seit der Eintragung seiner Vaterschaft in einem deutschen Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen seien. Das setzte seine Anerkenntniserklärung voraus, an der er gerade fehle. Auf die deutsche Geburtsurkunde könne insoweit nicht abgestellt werden, weil diese ohne sein Zutun erstellt worden sei.
29Er habe jahrelang mit dem Kind A zusammengelebt und sie immer wie seine Tochter behandelt. Daraus und aus der Ausübung oder Geltendmachung von Umgangskontakten oder der streitigen Verhandlung eines Sorgerechtsverfahrens könne jedoch nicht allein auf die rechtliche Vaterschaft im Sinne des § 1592 BGB geschlossen werden.
30Er habe mit der Kindesmutter durchaus in einer offenen Beziehung gelebt. Während der Empfängniszeit von A habe sich die Kindesmutter auch einige Monate allein in Deutschland befunden. Nach seiner Auffassung könnten daher durchaus auch die Herren C, D und E als Vater von A in Betracht kommen.
31Im Übrigen habe er nachvollziehbar dargelegt und nachgewiesen, derzeit aufgrund einer Krankheit leistungsunfähig zu sein. Nähere Angaben dazu könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen von ihm dazu nicht verlangt werden.
32Der Antragsgegner beantragt,
33den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen, Aktenzeichen 106 F 62/14, vom 27.08.2014 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
34Der Antragsteller hat keinen konkreten Antrag gestellt und verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Der Antragsteller ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei dem Bestreiten der Vaterschaft durch den Antragsgegner um eine Schutzbehauptung handele. Eine rechtliche Vaterschaft des Antragsgegners i.S.d. § 1592 BGB sei gegeben. Bei einem in Spanien geborenen Kind nicht verheirateter Eltern werde die nichteheliche Abstammung gem. Art. 120 CC durch Anerkenntnis vor dem Zivilstandesbeamten gesetzlich bestimmt. Aus der spanischen Urkunde sei zu entnehmen, dass die Geburtsanzeige des Kindes A X durch Vorsprache beider Elternteile erfolgt sei. Die Geburtsanmeldung sei sowohl von den dortigen Zivilstandsbeamten als auch von beiden Elternteilen unterschrieben, also damit anerkannt worden. Der Antragsgegner sei somit als Vater gesetzlich festgestellt. Durch die Anmeldung bzw. Unterschriften beider Elternteile gelte die Anerkennung der Vaterschaft auch in den deutschen Rechtsbereich hinein.
35Mit Schriftsatz vom 02.02.2016 hat der Antragsteller im Hinblick darauf, dass wegen Erreichens der Höchstleitungsdauer von 72 Monaten nach § 3 UVG die Leistungen ab dem 01.01.2016 eingestellt worden seien, um eine „Begrenzung“ seines Antrags bis zum 31.12.2015 gebeten. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Bitte um „Begrenzung“ als teilweise Erledigungserklärung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen laufenden Unterhalts auslegt. Der Antragsgegner hat sich daraufhin der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen.
36Der Senat hat die Akte 106 F 192/10 Essen beigezogen und dem Antragsgegnervertreter Akteneinsicht gewährt. Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat der Senat den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 04.03.2015 hat der Antragsgegner seinen Rechtsstandpunkt erneut ausgeführt und erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 30.03.2015 hat der Senat dem Antragsgegner in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11.02.2015 mit Beschluss vom 30.03.2015 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und mit weiterem Beschluss vom 30.03.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat nach einem Wechsel in der Besetzung des Senats und nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage -in Abweichung von der im Beschluss vom 11.02.2015 zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung- nunmehr der Auffassung ist, dass die Beschwerde des Antragsgegners nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand begründet sein dürfte. Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat der Senat sodann die Beteiligten darauf hingewiesen, dass mittlerweile rückwirkend eine rechtliche Vaterschaft zu bejahen sei, da der Antragsgegner seit dem 13.01.2011 und damit mehr als fünf Jahre in einem deutschen Personenstandsregister als Vater des Kindes A Y ehemals A X eingetragen sei. Der Senat hat ferner erneut darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
37II.
38Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
39Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.12.2015 einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen aus übergegangenem Recht gemäß §§ 7 UVG, 1601 ff BGB. A hatte für diesen Zeitraum als Berechtigte und Bezieherin von Leistungen im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt.
401.
41Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Zwischen A X und dem Antragsgegner besteht ein Verwandtschaftsverhältnis i.S.d. §§ 1601 ff BGB. Der Antragsgegner ist der Vater von A.
42a)
43Zwischen den Beteiligten besteht nach dem Inhalt der Schriftsätze zu urteilen Einigkeit darüber, dass für die Frage der Abstammung als sogenannter Vorfrage im vorliegenden Unterhaltsverfahren deutsches Recht Anwendung findet. Diese Auffassung teilt der Senat.
44aa)
45Im Unterhaltsverfahren findet deutsches Recht Anwendung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (Haager Unterhaltsprotokoll) ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Kind A hat als Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
46bb)
47Die Anknüpfung von sogenannten Vorfragen wie hier die der Unterhaltspflicht vorgelagerte Frage der Abstammung ist seit jeher umstritten (vgl. Lehmann GPR 2014,342 ff, 349 ff, m.w.N.). Der Senat folgt der Auffassung, wonach sich Vorfragen der Abstammung des Unterhaltsberechtigten auch unter der Geltung des Haager Unterhaltsprotokolls nach dem Internationalen Privatrecht des Rechts bestimmen, das nach dem Unterhaltsstatut anzuwenden ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012,1501; Palandt/Thorn, HUntProt 1, Rn 9). Damit findet auch auf die Vorfrage der Abstammung deutsches Recht Anwendung.
48b)
49Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 11.02.2015 ausgeführt hat, ist das Amtsgericht zutreffend von einer tatsächlichen Vaterschaft ausgegangen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht das Bestreiten der Vaterschaft durch den Antragsgegner als unsubstantiiert bewertet.
50(1)
51Zu Unrecht rügt der Antragsgegner, dass das Amtsgericht für seine Bewertung Erkenntnisse aus dem Scheidungsverbundverfahren Amtsgericht Essen 106 F 192/10 verwertet hat. Das Amtsgericht war gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Beiziehung und Verwertung der genannten Akte berechtigt. Zwar gibt § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO -jedenfalls in einem Zivilprozess- keine Ermächtigung zu Amtsermittlungen. Auch die Beiziehung von Akten über andere Gerichtsverfahren ist daher nur zulässig, wenn und soweit sich eine Partei (nicht notwendig ausdrücklich, sondern wenigstens durch Ansprechen des betreffenden Vorgangs) auf sie bezogen hat (vgl. Zöller/Greger, § 273 ZPO, Rn 7, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier aber erfüllt, da sich der Antragsteller bereits in seiner Antragsschrift vom 27.02.2014 auf das Verfahren Amtsgericht 106 F 192/10 bezogen hat. Bei dieser Sachlage kann dahin gestellt bleiben, ob sich in dem vorliegenden Unterhaltsverfahren eine Beziehungsmöglichkeit nicht bereits aus den §§ 235, 236 FamFG ergibt.
52Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mit der Beiziehung und Verwertung der Beiakte ohne Information der Beteiligten die Grundsätze eines ordnungsgemäßen und rechtsstaatlichen Verfahrens verletzt worden seien. Nach Aktenlage sind zwar die Beteiligten erstinstanzlich nicht ausdrücklich über die Beiziehung der Akte informiert worden. Die Beteiligten wurden jedoch indirekt und in ausreichendem Maße dadurch über die Beiziehung der Akte informiert, indem das Amtsgericht den Antragsgegner mit Verfügung vom 02.04.2014 darauf hingewiesen hat, dass im Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren die Vaterschaft stets unstreitig war und er gerade umgekehrt die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge und seinen Umgang beantragt hatte. Im Übrigen hat der Antragsgegnervertreter zwischenzeitlich Akteneinsicht genommen. Dem Antragsgegner selbst dürften der Verlauf des Verfahrens Amtsgericht Essen 106 F 192/10 und die darin von ihm vorgetragenen Tatsachen ohnehin bekannt sein.
53(2)
54Das Bestreiten der Vaterschaft durch den Antragsgegner ist unsubstantiiert. Insoweit nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts. Der Senat hat die Akte Amtsgericht Essen 106 F 192/10 beigezogen und eingesehen. In dem Scheidungsverbundverfahren haben die beteiligten früheren Eheleute A als gemeinsame Tochter bezeichnet und streitig zum Sorge- und Umgangsrecht verhandelt. Der Antragsgegner hat nicht plausibel darlegen können, warum er dies getan hat, wenn es sich bei A nicht um seine Tochter handelt. Soweit der Antragsgegner erneut die Echtheit der vorgelegten Kopie der Anmeldung zur Eheschließung bestreitet, ist das aus den vom Amtsgericht genannten Gründen unerheblich. Unstreitig erfolgte eine Anmeldung zur Eheschließung und unstreitig wurde darin A als gemeinsames Kind der Kindesmutter und des Antragsgegners angegeben. Aus der beigezogenen Akte ergibt sich auch, dass der Antragsgegner und die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2012 erklärt haben, dass das Kind wegen des spanischen Rechts zunächst einen Doppelnamen trug, in der deutschen Geburtsurkunde dann aber nur noch den Namen X.
55c)
56Wie der Antragsgegner zutreffend vorträgt, müssen für einen Unterhaltsanspruch die Voraussetzungen einer rechtlichen Vaterschaft vorliegen. Diese liegen (ebenfalls) vor.
57Gemäß § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann
581. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
592. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
603. dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist.
61aa)
62Ob man, wie der Senat ursprünglich erwogen hat, die Vaterschaft des Antragsgegners bei Ansprüchen der Unterhaltsvorschusskasse -wie in den Fällen des Scheinvaterregresses- inzidenter feststellen darf, bedarf keiner Entscheidung.
63bb)
64Der Antragsgegner hat die Vaterschaft nämlich gemäß § 1592 Nr. 2 BGB anerkannt.
65(aa)
66Der Antragsgegner hat seine Vaterschaft gegenüber den spanischen Behörden anerkannt.
67Gemäß Art. 120 Nr. 1 des Spanischen Zivilgesetzbuches wird die nichteheliche Abstammung u.a. gesetzlich bestimmt durch das Anerkenntnis vor der mit der Führung des Zivilregisters betrauten Amtsperson, in einem Testament oder in einer anderen öffentlichen Urkunde. Gemäß Art. 124 des spanischen Zivilgesetzbuches setzt die Wirksamkeit des in Bezug auf einen Minderjährigen abgegebenen Anerkenntnisses die ausdrückliche Zustimmung von dessen gesetzlichem Vertreter oder die richterliche Genehmigung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des gesetzlich benannten Elternteils voraus.
68Sowohl in der spanischen Geburtsurkunde vom 10.02.2004 als auch im spanischen Familienbuch wurde auf Veranlassung der Kindesmutter und des Antragsgegners der Antragsgegner als Vater von A eingetragen. Die Anmeldung zur Geburt wurde von der Kindesmutter und dem Antragsgegner unterzeichnet. Damit hat der Antragsgegner entsprechend den spanischen Rechtsvorschriften seine Vaterschaft anerkannt.
69(bb)
70Dieses Anerkenntnis entfaltet auch Wirkung in den deutschen Rechtskreis.
71aaa) Nach Artr. 4 des Römischen CIEC-Übereinkommens über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nicht eheliche Kinder anerkannt werden können, vom 14.09.1961, kann jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats -dazu zählen Deutschland und Spanien- in jedem beliebigen Vertragsstaats die Anerkennungserklärung in der Form öffentlich beurkunden lassen, die das Ortsrecht vorschreibt. Dies ist in allen anderen Vertragsstaaten anzuerkennen (vgl. jurisPK/Nickel, § 1597 BGB, Rn 26, m.w.N.).
72Nach dem genannten Abkommen ist die in Spanien beurkundete Anerkenntniserklärung in Deutschland anzuerkennen, da, wie oben ausgeführt, spanisches Ortsrecht eingehalten wurde.
73bbb)
74Ungeachtet dessen ist jedenfalls gemäß § 1598 Abs. 2 BGB von einem (form)wirksamen Anerkenntnis auszugehen.
75(aaa)
76Wie sich aus dem übersandten Auszug aus dem Geburtenregister der Stadt F -Registernummer ###/2011- ergibt, ist der Antragsgegner seit dem 13.01.2011 und damit mittlerweile mehr als fünf Jahre in einem deutschen Personenstandsregister als Vater des Kindes A Y ehemals A X eingetragen. Gemäß § 1598 Abs. 2 BGB ist eine Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der §§ 1594 ff BGB nicht genügt, wenn seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen sind. Durch die genannte Vorschrift entsteht durch Heilung ein vollwertige Vaterschaft und zwar mit Wirkung ex tunc (vgl. Staudinger/Rauscher, § 1598 BGB, Rn 2 und 4, m.w.N.).
77(bbb)
78Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Anwendung dieser Vorschrift vermögen nicht zu überzeugen.
79aaaa)
80Entgegen seiner Auffassung fehlt es nach dem oben Gesagten gerade nicht an seiner Anerkenntniserklärung. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner unstreitig bei Anmeldung zur Eheschließung A als sein Kind angegeben und damit seine Vaterschaft anerkennt hat. Der Formmangel dieser Anerkenntniserklärung wird insoweit durch die Heilungsvorschrift des § 1598 Abs. 2 BGB überwunden.
81bbbb)
82Ungeachtet des gegenüber den spanischen Behörden abgegebenen Anerkenntnisses kann für das Anerkenntnis i.S.d. § 1598 Abs. 2 BGB nach Auffassung des Senats auch allein auf die Eintragung in der deutschen Geburtsurkunde vom 13.01.2011 abgestellt werden. Der Standesbeamte kann nach § 27 Abs. 1 Personenstandgesetz die Vaterschaft nämlich nur dann beurkunden, wenn die Vaterschaft anerkannt wurde.
83cccc)
84Gegen eine Anwendung von § 1598 Abs. 2 BGB spricht auch nicht, dass die Erstellung der deutschen Geburtsurkunde vom 13.01.2011 allein auf Veranlassung der Kindesmutter und ohne Kenntnis des Antragsgegners erfolgte. Nach dem Wortlaut der Vorschrift und deren Sinn und Zweck, für Rechtsklarheit zu sorgen, ist es nicht erforderlich, dass die Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister auf Veranlassung des Kindesvaters erfolgt.
85dddd)
86Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1598 Abs. 2 BGB für die Fristberechnung nicht auf seine Kenntniserlangung im hiesigen Verfahren abstellt werden.
872.
88Steht somit die Vaterschaft des Antragsgegner fest, sind auch die weiteren Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch von A gegen den Antragsgegner i.S.d. §§ 1601 ff BGB zu bejahen.
89a)
90A war in dem Zeitraum 01.11.2013 bis 31.12.2015 bedürftig i.S.d. § 1602 BGB.
91b)
92Der Antragsgegner kann sich auch weiterhin nicht mit Erfolg auf fehlende Leistungsfähigkeit für den genannten Zeitraum berufen.
93aa)
94Der Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners ist unsubstantiiert. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts, insbesondere auf dessen Hinweis auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB) und die Behandlungsobliegenheit des Antragsgegners, Bezug genommen. Der Antragsgegner hat keinerlei Angaben dazu gemacht, an was für einer Erkrankung er leidet, inwieweit diese einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und was er zu seiner Genesung unternommen hat. Angesichts der insoweit vorrangigen Interessen des Unterhaltsgläubigers kann sich der Antragsgegner -wenn er sich gegen Unterhaltsforderungen verteidigen will- nicht darauf zurückziehen, dass von ihm „nähere Angaben dazu...aus datenschutzrechtlichen Gründen...nicht verlangt werden“ können.
95bb)
96Auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachen kann davon ausgegangen werden, dass der mittlerweile 47 Jahre alte Antragsgegner eine realistische Chance hat, aus einer abhängigen Beschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.423,67 € zu erzielen. Der Antragsgegner hat in seinem Fragebogen zum Versorgungsausgleich in dem Verfahren Amtsgericht Essen 106 F 192/10 angegeben, erlernter Industriemechaniker zu sein. Ausweislich der Angaben in dem Sonderheft Versorgungsausgleich will er bis 2006 als Arbeitnehmer bei der Kindesmutter, die zwei Firmen auf Mallorca führte, beschäftigt gewesen sein. In seiner seinerzeitigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sich der Antragsgegner als Schlosser bezeichnet. In der bereits erwähnten Anmeldung zur Eheschließung sowie in dem in der Beiakte befindlichen Auszug aus dem Familienbuch wird als Berufsbezeichnung des Antragsgegners Heizungsbauer angegeben. Nach den Angaben von A im Rahmen ihrer Anhörung im Sorgerechtsverfahren hat der Antragsgegner in Spanien als Handwerker gearbeitet. Anhand dieser Angaben lässt sich feststellen, dass der Antragsgegner jedenfalls über umfangreiche handwerkliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Selbst wenn der Antragsgegner ungelernt wäre -was die oben genannten Angaben nicht nahelegen-, könnte er bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage nach Auffassung des Senats einen Bruttolohn von (mindestens) 12,00 € pro Stunde erzielen. So kann der Antragsgegner etwa im Baugewerbe selbst als ungelernte Kraft einen Bruttomonatslohn von 2.077,00 € erzielen (vgl. www.tarifregister.nrw.de), was in etwa einem Bruttostundenlohn von 12,00 € entspricht. Als Montagehelfer in Sanitär-, Installateur- und anderen Handwerksberufen können laut www.tarifregister.nrw.de sogar 12,52 bis 13,14 € Stundenlohn erzielt werden. Aus einem Stundenlohn von 12,00 € ergibt sich das oben genannte monatliche Nettoeinkommen (bei Steuerklasse I und keinem Kinderfreibetrag) von 1.423,67 €. Auch nach pauschalem Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen verbleibt dem Antragsgegner hinreichend Einkommen, um unter Wahrung des Selbstbehalts von 1.000,00 € bzw. -ab dem 01.01.2015- 1.080,00 € die geltend gemachte Forderung von monatlich 180,00 € bzw. -ab dem 01.07.2015- von 192,00 € zu bedienen. Insoweit würde es im übrigen für eine Leistungsfähigkeit schon reichen, wenn der Antragsgegner nur einen Stundenlohn von 11,00 € erzielt. Im Übrigen trifft den Antragsgegner die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zur Deckung des Mindestunterhalts gegebenenfalls eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Auch insoweit bestehen nach den persönlichen Voraussetzungen des Antragsgegners reale Beschäftigungschancen, etwa im Reinigungsgewerbe, als Zeitungsausträger oder als Mitarbeiter in einem Call-Center.
973.
98Der Unterhaltsanspruch von A gegen den Antragsgegner ist gemäß § 7 Abs. 1 UVG in Höhe der Unterhaltsleistungen auf den Antragsteller übergegangen. Dabei können -obgleich mit der Beschwerde offenbar nicht mehr angegriffen- auf der Grundlage des Schreibens des Antragstellers vom 18.03.2010 gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG auch Ansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Der erstinstanzliche Vortrag des Antragsgegners, es sei „derzeit davon auszugehen“, dass ihn die Anspruchsübergangsmitteilung vom 18.03.2010 nicht zugegangen sei, ist nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Im übrigen liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UVG vor, weil durch den entsprechenden Rückschein (Bl. 92 d.A.) belegt ist, dass dem Antragsgegner das Informationsschreiben des Antragstellers vom 19.01.2010 (Bl. 91 d.A.), mit welchem dieser u.a. zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte aufgefordert worden ist, zugestellt worden ist.
99III.
100Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Wegen des vollständigen Unterliegens des Antragsgegners entspricht es der Billigkeit, diesem die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Das betrifft auch den erledigten Teil des Verfahrens, nachdem sich die Teilerledigung des Verfahrens allein dadurch ergab, dass aufgrund der Dauer des Verfahrens die Anspruchsberechtigung von A nach dem UVG endete und kein Anspruch mehr auf laufenden Unterhalt bestand – an der ursprünglichen Berechtigung des Antragstellers zur Geltendmachung des laufenden Unterhalts ändert dies nichts.
101IV.
102Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 51 FamGKG.
103V.
104Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG zugelassen, da die Rechtssache gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG grundsätzliche Bedeutung hat. Veröffentliche Rechtsprechung zur Frage, inwieweit die Rechtsausübungssperre des § 1600d BGB durch eine inzidente Feststellung der Vaterschaft auch im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens auf der Grundlage des UVG durchbrochen werden kann, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Ebenfalls grundsätzliche Bedeutung hat die Frage des anwendbaren internationalen Rechts auf sogenannte Vorfragen und die Frage, inwieweit der Inhalt einer ausländischen Geburtsurkunde als Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des deutschen Rechts Berücksichtigung finden kann und ob insoweit die Heilungswirkung nach § 1598 Abs. 2 BGB auch dann eintritt, wenn die Eintragung in das deutsche Personenstandsregister ohne Zutun des Kindesvaters erfolgte.
105Rechtsbehelfsbelehrung:
106Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.