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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. November 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
2A.
3Die Klägerin macht gegen den Beklagten Rückzahlung von ihm gewährten Ausschüttungen i.H.v. 7.390,65 EUR geltend, die die Klägerin an den Beklagten als Kommanditist geleistet hat.
4Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zu HRA Nummer 90539 eingetragene Kommanditgesellschaft. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, an der über 300 Kommanditisten beteiligt sind. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Bau und der Betrieb des Containerschiffs H.
5Der Beklagte ist mit einer Einlage i.H.v. ursprünglich 100.000 Deutsche Mark, nunmehr in Höhe von 50.000 EUR, am Kapital der Klägerin als Kommanditist beteiligt und im Handelsregister eingetragen.
6Das Investitionskonzept für die Gesellschaft der Klägerin sah u. a. vor, dass durch den Erwerb des Containerschiffs zunächst erhebliche Verluste bei der Klägerin entstehen würden, die von den Gesellschaftern dann einkommensteuermindernd geltend gemacht werden konnten. Darüber hinaus ergab sich aus dem Beteiligungsangebot, dass Ausschüttungen nach Abschluss des Geschäftsjahres und in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung vorgesehen sind.
7Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft H hatte unter anderem folgende Regelung:
8„(…)
9§ 12 – Gewinn- und Verlustverteilung, Ausschüttungen
101.
11Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Festeinlagen (Kommanditkapital) beteiligt.
12(…)
134.
14Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter – auch im Wege einer Darlehensgewährung – dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn keine Kapitaldienstleistungsrückstände hinsichtlich der langjährigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert sind und bankseitig diesen Zahlungen zugestimmt worden ist.
15Über die Verwendung von Liquiditätsüberschüssen entscheidet auf Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beirat, sofern nicht die Gesellschafterversammlung entsprechende Beschlüsse fasst. Liquiditätsausschüttungen erfolgen im Verhältnis der Festeinlagen der Gesellschafter untereinander. Solange Verlustsonderkonten (II) bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.
16(…)
17§ 15 – Jahresabschluss, Konten der Gesellschaft
18(…)
193.
20Für jeden Gesellschafter werden ein festes Kapitalkonto (I) und ein Ergebnissonderkonto (II) geführt.
21a)
22Auf dem Kapitalkonto (I) werden die Kommanditeinlagen gebucht. Das Kapitalkonto ist fest und unveränderlich. Es ist maßgebend für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (…), die Ergebnisverteilung sowie den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.
23b)
24Auf dem Ergebnissonderkonto (II) werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das feste Kapitalkonto (I) übersteigen. Gewinne werden ebenfalls auf dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. Ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto begründet keine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten.
25Liquiditätsausschüttungen sind auf gesonderten unverzinslichen Darlehnskonten der Gesellschafter zu erfassen.
26(…)“
27Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft H GmbH & Co. (Anl. K 1) verwiesen.
28Die Klägerin schüttete an den Beklagten in den Jahren 1996 bis 2008 insgesamt einen Betrag von 24.635,51 EUR aus. Dabei orientierte sich die jeweilige Ausschüttung am Beteiligungsanteil des Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Auflistung der Klägerin auf Blatt 3 der Klageschrift vom 6. Februar 2015 Bezug genommen.
29Nach der Erläuterung zur Bilanz waren die Auszahlungen nach § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages als Darlehensgewährung anzusehen (Anl. K 5) und sind als Darlehen gebucht und bilanziert worden.
30Verursacht durch die Krise in der Schifffahrtbranche und den Verfall der Chartereinnahmen seit 2008 benötigte die Klägerin erstmals im Jahre 2010 neues Kapital. Hierzu beschlossen die Gesellschafter am 28. Dezember 2009 ein Finanzierungskonzept, welches unter anderem die Ausgabe von Vorzugskapital i.H.v. 2.609.000 EUR vorsah. Im Zuge der Kapitalerhöhung wurden der Gesellschaftsvertrag angepasst und dem Vorzugskapital umfangreiche Sonderrechte eingeräumt.
31Da sich der Markt nicht in der erhofften Geschwindigkeit erholt hatte, benötigte die Klägerin Ende 2013 erneut zusätzliches Kapital, um den Kapitaldienst an die den Schiffsbau finanzierenden Banken erbringen zu können.
32Mit Schreiben der Klägerin vom 1. November 2013 zeigte die Klägerin den Gesellschaftern die Folgen einer sofortigen Veräußerung des Containerschiffs einerseits und des Fortbetriebs des Containerschiffs andererseits auf. Die Gesellschafter stimmten sodann über die Option einer sofortigen Veräußerung des Containerschiffs ab, lehnten dies aber mehrheitlich ab, entschieden sich also für den Fortbetrieb des Schiffes.
33Mit Schriftsatz vom 1. November 2013 forderte die Klägerin den Beklagten entsprechend auf, 30 % des in der Vergangenheit ausgeschütteten Betrages – also vorliegend einen Betrag von 7.390,65 EUR – bis spätestens zum 26. Februar 2014 zurückzuzahlen. Die Klägerin ging dabei davon aus, dass die in der Vergangenheit erfolgten Ausschüttungen Darlehen seien und Rückzahlungsansprüche bestünden, da diese Darlehen nunmehr mit Schriftsatz gleichen Datums gekündigt worden seien. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. März 2014 wurde der Beklagte erneut zur Rückzahlung des beanspruchten Betrages aufgefordert (vgl. Anl. K 8).
34Der Beklagte zahlte den angeforderten Betrag nicht zurück.
35Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Zahlung von 7.390,65 EUR nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
36Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass sie gegen den Beklagten einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe. Bei den Ausschüttungen habe es sich um zinslose Darlehen an den Beklagten gehandelt. Ein Darlehensvertrag sei auf der Basis des § 12 Abs. 4 und § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin jeweils durch die Auszahlung an die Gesellschafter und der Entgegennahme des Geldes durch die Gesellschafter zustande gekommen. § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages regele, unter welchen Voraussetzungen Auszahlungen an die Gesellschafter als Darlehen zu behandeln seien. Dies sei immer dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung Verlustsonderkonten bestünden, also eine gewinngedeckte Ausschüttung an die Gesellschafter nicht in Betracht komme. Zum Zeitpunkt sämtlicher Auszahlungen an die Gesellschafter sei das Ergebnissonderkonto als Verlustsonderkonto geführt worden, da konzeptgemäß bereits im Jahre 1996 erhebliche, für die Gesellschafter nutzbare Anfangsverluste entstanden seien. Entsprechende Regelungen ergäben sich eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Prospekt brauche daher nicht zur Auslegung herangezogen zu werden. Der Beklagte habe aufgrund der Darlehensvereinbarung nicht erwarten dürfen, die Liquiditätsausschüttungen behalten zu dürfen.
37Es sei zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter selbst über die Vornahme aller streitrelevante Liquiditätsausschüttungen beschlossen hätten.
38Die Klägerin hat beantragt,
391.
40den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.390,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2014 zu zahlen,
412.
42den Beklagten zu verurteilen, sie von Honorarforderungen des Rechtsanwalts X i.H.v. 430,40 EUR freizustellen.
43Der Beklagte hat beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, ein Rückgriff auf die Regelungen des Darlehensrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch sei nicht gegeben. Aus dem Gesellschaftsvertrag gehe unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es im Personengesellschaftsrecht keinen Kapitalerhaltungsgrundsatz gebe, nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich bei den Ausschüttungen nur um Angebote zum Abschluss von Darlehensverträgen gehandelt habe. Die verwandte Begrifflichkeit in dem Gesellschaftsvertrag sei zu unbestimmt. Die Klägerin habe keine Verlustsonderkonten ab 1996 geführt. In dem Gesellschaftsvertrag sei auch nicht definiert, was unter „Verlustsonderkonten“ zu verstehen sei.
46Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages sei der Prospekt heranzuziehen. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass es sich bei allen bisher geleisteten Ausschüttungen ausschließlich um Darlehen der Klägerin an ihre Gesellschafter gehandelt habe. Auch die sonstigen von der Klägerin zur Verfügung gestellten oder ihr zurechenbaren Unterlagen würden nicht darauf hinweisen, dass alle Ausschüttungen nur darlehnsweise erfolgt seien, sondern im Gegenteil sei von einem Rückfluss des Kapitals die Rede. Nach den hier anwendbaren AGB-rechtlichen Vorschriften würden diese Unklarheiten sich zulasten der Klägerin als Verwenderin des Gesellschaftsvertrages auswirken.
47Einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin stünde des Weiteren der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens sowie der Einwand der Verwirkung entgegen. Außerdem sei ein solcher Anspruch verjährt, da in Ermangelung einer vertraglichen Regelung über die Rückzahlung etwaiger Darlehen diese sofort fällig gewesen seien.
48Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster hat durch Urteil vom 2. November 2015 den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung aus Darlehensvertrag zustehe. Der Gesellschaftsvertrag enthalte in § 12 Abs. 4 und § 15 Abs. 3 Regelungen, aus denen sich ein Vorbehalt der Rückforderung wegen einer Darlehensgewährung ergebe. Es sei ausdrücklich geregelt, dass den Kommanditisten nicht gewinndeckende Auszahlungen als zinslose „Darlehen“ gewährt worden seien und jeweils als Forderungen gebucht würden. Die Voraussetzungen für eine Rückforderbarkeit der Auszahlungen seien hinreichend konkretisiert worden. Der Anspruch sei nicht verjährt, da er mangels anderweitiger Regelungen erst nach Kündigung fällig geworden sei. Die Klägerin sei zudem nicht nach Treu und Glauben gehindert, ihren Anspruch geltend zu machen.
49Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
50Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin der Darlehensrückzahlungsanspruch schon deshalb nicht zustehe, weil es sich bei den Zahlungen der Klägerin um nicht rückzahlbare Ausschüttungen, die keine entsprechend erwirtschaften Gewinne der Gesellschaft voraussetzten, und nicht um Liquiditätsausschüttungen im Sinne von § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages gehandelt habe. Eine entsprechende Regelung, dass Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt worden seien, sei nach dem Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages lasse Alternativen zu. Die Ausführungen im Prospekt stünden dem Verständnis der Darlehensgewährung entgegen. Sollten die §§ 12 Abs. 4 und 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages entsprechend verstanden werden, seien diese nach § 305 c Abs. 1 BGB überraschend und nicht Vertragsbestandteil geworden. Hinzu komme noch, dass durch den Zusatz „– auch im Wege einer Darlehensgewährung –“ in § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages die logische Alternative eröffnet worden sei, dass auch ein Weg ohne Darlehensgewährung existiere. Letztendlich seien die Ausschüttungen den Gesellschaftern ohne Rückforderungsmöglichkeit ausgezahlt worden. §§ 12 Abs. 4 und 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages seien zumindest nach §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 308 Nr. 4 BGB nichtig. Ein Anspruch sei außerdem verwirkt und verjährt. Wegen der außerordentlichen wirtschaftlichen Bedeutung hätte die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden müssen. Schließlich sei die Klägerin wegen eines betrügerischen Verhaltens nach Treu und Glauben nach § 242 BGB gehindert, sich auf einen Rückzahlungsanspruch zu berufen.
51Der Beklagte beantragt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,
52die Klage abzuweisen.
53Die Klägerin beantragt,
54die Berufung zurückzuweisen.
55Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit wiederholenden und vertiefenden Ausführungen. Insbesondere ist sie der Ansicht, dass § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages regele, dass Liquiditätsausschüttungen „Darlehen“ seien, solange Verlustsonderkonten bestünden, was vorliegend der Fall gewesen sei. Der vorliegende Gesellschaftsvertrag gebe ein klares System vor, da es für die Frage, ob ein Darlehen gewährt werde, nur auf den Stand des Ergebnissonderkontos zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses ankomme, auf dem nur Gewinne und Verluste gebucht würden.
56B.
57Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingereicht, rechtzeitig begründet worden und insgesamt zulässig.
58Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da das Landgericht den Beklagten zu Unrecht auf Rückzahlung erfolgte Ausschüttungen verurteilt hat.
59Die zulässige Klage ist nicht begründet.
60Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlungen gewinnunabhängiger Ausschüttungen i.H.v. 7.390,65 EUR.
61I.
62Der Anspruch folgt nicht aus § 488 Abs. 3 BGB.
63Da ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft bei einer Rückzahlung der Einlage nicht automatisch entsteht, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich dem Gesellschaftsvertrag aus der Sicht eines verständigen Publikumsgesellschafters, auf den hier abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2006, Az. II ZR 348/14, Rn. 12), nicht entnehmen, dass die Ausschüttungen darlehnsweise zur Verfügung gestellt werden.
64Ein solche erforderliche hinreichend klare und unmissverständliche Regelung (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen u.a.: BGH, NJW 2013, 2278 ff.; ZIP 2013, 1222 (Rdnr. 11); Urteil vom 16. Februar 2016 – II ZR 348/14, Rdnr. 11) ergibt sich insbesondere nicht aus § 12 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. b) des Gesellschaftsvertrages.
651.
66§ 12 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. b) des Gesellschaftsvertrages wird zwar nicht durch § 169 Abs. 1 HGB ausgeschlossen.
67§ 169 Abs. 1 HGB ist dispositiv, wie sich aus §§ 163, 109 HGB ergibt. Es ist darüber hinaus anerkannt, dass insbesondere der Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht einräumen kann (vgl. BGH, WM 1977, 1446 (1447); Baumbach/Hopt/Roth, Handelsgesetzbuch, § 169 Rn. 7; Lux, NZG 2013, 1017).
682.
69§ 12 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. b) des Gesellschaftsvertrages sind jedoch nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumsgesellschafters nicht hinreichend klar und unmissverständlich.
70a)
71Bei der Publikumsgesellschaft sind die Regeln in Gesellschaftsverträgen objektiv nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, Az. II ZR 348/14, Rn. 12). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305 c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen (BGH, Versäumnisurteil vom 1. Juli 2014, Az. II ZR 72/12 (Rn. 17); ZIP 2004, 2095 (2097 f.)). Eine Verpflichtung, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, setzt damit folglich eine klare und unmissverständliche Regelung im Gesellschaftsertrag voraus (BGH, Versäumnisurteil vom 1. Juli 2014, Az. II ZR 72/12 (Rn. 17); BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - Az. II ZR 348/14 (Rn. 12, 15)). Denn die beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - Az. II ZR 348/14 (Rn. 15); NJW 1979 , 2102).
72Damit kommt es vorrangig auf den Gesellschaftsvertrag an, wobei bei der Auslegung das Prospekt ergänzend herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. II ZR 272/13).
73b)
74Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Regelung in § 12 Abs. 4 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages für einen verständigen Publikumsgesellschafter hinreichend klar zum Ausdruck bringt, dass und unter welchen Voraussetzungen Ausschüttungen nur darlehnsweise erfolgen.
75Zwar erscheint der Begriff „Liquiditätsausschüttungen“, selbst wenn er im Vertrag nicht definiert wird, hinreichend klar, da in diesem Zusammenhang in § 12 Abs. 4 gleichgesetzt von „Liquiditätsüberschüssen“ die Rede ist. Dem verständigen Leser drängt sich danach das Verständnis auf, dass es sich um Ausschüttungen handelt, deren Grund in dem Vorhandensein überschüssiger Liquidität liegt und nicht etwa die Vorstellung, es handele sich um die Ausschüttung erwirtschafteter Gewinne im Sinne des § 169 HGB.
76Bedenklich ist allerdings, ob der beitretende Kommanditist eine klare Vorstellung von der Voraussetzung gewinnen kann, es müssten Verlustsonderkonten (II) bestehen, da sich diese Bezeichnung im Zusammenhang mit der Darstellung der Gesellschaftskonten in § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsertrages nicht wiederfindet. Dort wird ein „Ergebnissonderkonto (II)“ angeführt und definiert. Dass dieses als Ergebnissonderkonto (II) bezeichnete variable Kapitalkonto ein Verlustsonderkonto im Sinne des § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages darstellt, wenn es einen negativen Kontostand aufweist, ist nicht fernliegend, aber auch nicht zwingend und wird im Gesellschaftsvertrag nicht konkret erklärt.
77Der Senat kann diese Frage jedoch offen lassen, da es aus einem anderen Grunde an einer hinreichend klaren Regelung fehlt.
78b)
79§ 12 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. b) des Gesellschaftsvertrages lässt sich nämlich aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, unter welchen Voraussetzungen ein dem Kommanditisten durch die Ausschüttung gewährtes Darlehen wieder zurückgefordert werden kann, obwohl es der Klägerin als Verwenderin ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Voraussetzungen eines solchen Rückzahlungsanspruchs im Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig zu regeln, so dass ein Anleger erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet ist.
80Die dem Anleger unmissverständlich zu vermittelnden Pflichten, die mit dem Beitritt verbunden sind, beschränken sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die Begründung eines Darlehensverhältnisses, sondern umfassen auch die Rückzahlungsvoraussetzungen, die für die Pflichtenlage von entscheidender Bedeutung sein können. Fehlt es daran und kann die Lücke nicht durch Gesetzesrecht geschlossen werden, ist insgesamt keine wirksame Rückforderungspflicht gegeben.
81aa)
82Vorliegend kann nicht auf das Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgegriffen werden, wonach nach § 488 Abs. 3 BGB jederzeit ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden könnte.
83Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, Az. II ZR 348/14; U. v. 12. März 2013, Az. II ZR 73/11), würde dies dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Gesellschafter nicht gerecht; es wäre nicht schlüssig, wenn die Gesellschafter die zudem im Emissionsprospekt besonders herausgestellte vertragliche Möglichkeit hätten, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Auszahlungen zu ihren Gunsten zu beschließen, ihnen diese möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten Zahlungen aber binnen einer Frist von drei Monaten nach Belieben der Komplementärin wieder entzogen werden könnten. Ein verständiger Kommanditist würde unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, jederzeit mit der Rückforderung rechnen zu müssen. Dies gilt auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung für die einzelnen Anleger, die unter Umständen Rückstellungen zu bilden hätten, wenn davon auszugehen wäre, dass die Ausschüttungen ohne weitere Voraussetzungen jederzeit kurzfristig wieder zurückgezahlt werden müssen.
84bb)
85Ausdrückliche Regelungen zu den Kündigungsvoraussetzungen enthält der Vertrag nicht. Diese können auch nicht im Wege der Auslegung gewonnen werden. Die Unklarheiten gehen – wie bereits ausgeführt worden ist – zu Lasten der Klägerin als Verwenderin des Gesellschaftsvertrages.
86aaa)
87Soweit die Klägerin im Senatstermin auf die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages hingewiesen hat, die die Berechtigung zur Vornahme von Liquiditätsausschüttungen darlegt, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, quasi spiegelbildlich könne die Rückforderung geltend gemacht werden, wenn die ursprünglichen Ausschüttungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, etwa weil Kapitaldienstleistungsrückstände vorliegen oder der Ausgleich der laufenden Betriebskosten und der Kapitaldienstraten nicht mehr gesichert ist. Eine Bezugnahme der Rückforderung auf diese Kriterien enthält der Gesellschaftsvertrag gerade nicht. Ausschüttungen und dessen Rückzahlungen sind verschiedene Rechtsinstitute mit völlig unterschiedlichen Voraussetzungen.
88bbb)
89Auch wenn man unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die jederzeitige grundlose Rückforderung für unzulässig halten wollte, verbleiben für den beitrittswilligen Anleger mangels klarer Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag mehrere Alternativen, die als Grund für eine Rückforderung von Ausschüttungen in Betracht zu ziehen sind.
90So ist denkbar, dass bereits jeder sachliche Grund für die Inanspruchnahme der Kommanditisten genügt, etwa der Wille der Geschäftsführung, einen z. B. für Investitionsmaßnahmen erforderlichen Liquiditätsbedarf nicht durch Bankkredite zu decken, sondern zur Vermeidung der sonst entstehenden Kosten durch Rückforderung der Ausschüttungen.
91Denkbar ist aber auch, die Ausschüttungen nur als ultima ratio zurückzufordern, etwa weil eine sonst drohende Zahlungsunfähigkeit nicht anders abgewendet werden kann. Welche Regelung einem evtl. Darlehensverhältnis zugrunde gelegt werden soll, bleibt für den Gesellschafter unklar. Diese Unklarheit steht einer klaren und unmissverständlichen Festlegung der Rechte und Pflichten des beitretenden Kommanditisten entgegen.
92Die vorstehende Beurteilung steht entgegen der von der Klägerin im Senatstermin geäußerten Ansicht nicht früheren Entscheidungen des Senats zu anderen Publikumskommanditgesellschaften entgegen. So lagen etwa den Entscheidungen vom 9. Februar 2015 (I-8 U 103/14 und I-8 U 104/14) oder vom 27. April 2016 (I-8 U 139/15) Fallgestaltungen zugrunde, in denen dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag durch Auslegung zu entnehmen war, dass die Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen nur erfolgen durfte, wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft dies – zur Vermeidung einer sonst drohenden Zahlungsunfähigkeit – erforderte. Anhaltspunkte für eine derartige Auslegung bietet der hier zu beurteilende Gesellschaftsvertrag nicht.
93Der Senat setzt sich auch nicht in Widerspruch zu der Aussage in seiner Entscheidung vom 27. April 2016 (I-8 U 139/15), es sei unschädlich, dass der Gesellschaftsvertrag die Rückzahlungsmodalitäten nicht regle, weil sich diese aus dem Gesetz ergäben. Mit den Rückzahlungsmodalitäten sind in jener Entscheidung nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Darlehenskündigung gemeint, da diese in jenem Fall vertraglich hinreichend klar bestimmt waren, sondern die weiteren Formalien und Fälligkeitsvoraussetzungen wie zum Beispiel das Kündigungserfordernis und die Kündigungsfrist etc.
943.
95Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen die Regelung über die Rückforderung von darlehensweise gewährten Ausschüttungen für hinreichend klar hielte, etwa weil mangels vertraglicher Vorgaben das – insoweit eindeutige – Gesetzesrecht zum Darlehen gelten sollte, fehlt es an einer tauglichen Grundlage für das Rückforderungsbegehren der Klägerin. Die Vereinbarung wäre dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Kommanditisten unwirksam. Rechtsfolge wäre nicht etwa nach § 306 Abs. 2 BGB die Geltung des gesetzlichen Darlehensrechts, weil gerade darin die unangemessene Benachteiligung liegt. Die Unwirksamkeit bezieht sich vielmehr auf die vereinbarte Rückforderbarkeit der Ausschüttungen, wenn bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung die Möglichkeit bestünde, die Ausschüttungen ohne weiteren Grund binnen einer kurzen Frist zurückfordern zu können.
96a)
97Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als Publikumsgesellschaft unterliegt wie Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Der Senat unterstellt dabei, dass die Klausel in § 12 Abs. 4 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages, wonach Liquiditätsausschüttungen unter den dort genannten Voraussetzungen darlehensweise erfolgen, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als überraschend zu bewerten und deshalb Vertragsbestandteil geworden ist. Zweifel können sich daraus ergeben, dass der unstreitig im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag übergebene Emissionsprospekt Ausschüttungen ohne Differenzierung als Gegenstand des Mittelrückflusses benennt und bei der Darstellung der Chancen und Risiken unter dem Stichpunkt „Ausschüttungen“ den Darlehenscharakter unerwähnt lässt. Als den Vertragsschluss begleitender Umstand ist der Inhalt des Emissionsprospekts – wie bereits ausgeführt worden ist – in die Beurteilung einzubeziehen, wie sich etwa § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB für einen Verbrauchervertrag entnehmen lässt (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, BGB, § 310 Rdnr. 21 a. E.).
98b)
99Legt man den Inhalt der Darlehensabrede dahin aus, dass das Darlehen jederzeit gekündigt werden kann, verstößt die Regelung jedoch jedenfalls gegen wesentliche Rechte der Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, und stellt sich als unangemessene Benachteiligung dar.
100Wesentlicher Bestandteil der Kapitalanlage durch Beitritt zu der Klägerin war die den Gesellschaftern eingeräumte Möglichkeit, gewinnunabhängige Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen beschließen zu können. Diese Ausschüttungen werden im zur Auslegung heranzuziehenden Emissionsprospekt intensiv beworben. Zwar ist es nicht unangemessen, wenn diese Ausschüttungen grundsätzlich der Rückforderung unterstellt werden, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (z. B. Senatsurteil vom 27. April 2016 in Sachen I-8 U 139/15) und wovon auch der Bundesgerichtshof ausgeht. Allerdings stellt es angesichts des im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommenen Willens der Gesellschafter eine mit der Ausschüttungsregelung nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen dar, die erlangten Beträge nach dem Belieben der Geschäftsführerin der Gesellschaft evtl jederzeit wieder zurückzahlen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, Az. II ZR 348/14). Diese Regelung ist auch nicht nach der Interessenlage der Klägerin geboten, da sie auf die jederzeitige Rückforderbarkeit der Darlehen keineswegs angewiesen ist.
101Der vorstehenden Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass etwa willkürliches Handeln der Komplementärin bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil dies ihrer den Kommanditisten gegenüber bestehenden Treuepflicht widerspräche (vgl. Schäfer, NZG 2016, 543, 545). Der Rückgriff auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht mag im Einzelfall unbillige Ergebnisse bei dem Vollzug der gesellschaftsvertraglichen Regelungen verhindern. Das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag zur Beschränkung des Kündigungs- und Rückforderungsrechts kann damit jedoch nicht ersetzt werden.
102II.
103Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen folgt im Weiteren nicht aus §§ 172 Abs. 4, 171 HGB.
104Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt nämlich nur gegenüber den Gläubigern im Außenverhältnis ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt (vgl. BGH, NJW 2013, 2278 ff.).
105Sollte eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsertrag geleistet werden, würde dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht führen, wenn die Auszahlung des jeweiligen Kapitalanteils unter die bedungene Einlage herabgemindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 1. Juli 2014, Az. II ZR 72/12, Rdnr. 13; ZIP 2013, 1222). Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zurückzuführen sind (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – Az. II ZR 348/14; Versäumnisurteil vom 1. Juli 2014, Az. II ZR 72/12, Rn. 15; ZIP 2013, 1222).
106III.
107Die Klägerin hat gegen den Beklagten schließlich keinen Anspruch auf Rückzahlungen gewinnunabhängiger Ausschüttungen i.H.v. 7.390,65 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
108Denn die Zahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen ist mit Rechtsgrund erfolgt.
109Zwar hat ein Kommanditist nach der gesetzlichen Konzeption des §§ 169 Abs. 1 Satz 2 HGB grundsätzlich nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Diese Vorschrift ist hier im Gesellschaftsvertrag jedoch wirksam abbedungen worden. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin hat jeweils auf der Grundlage des § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages die Vornahme gewinnunabhängiger Ausschüttungen beschlossen. Darin liegt der Rechtsgrund für die Zahlung an den Beklagten.
110IV.
111Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin keinen Zinsanspruch sowie keinen Anspruch aus §§ 280, 286 BGB darauf, von Honorarforderungen des Rechtsanwalts X in Höhe von 430,40 EUR freigestellt zu werden.
112C.
113Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO i.V.m. §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
114Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
115Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen eine Publikumsgesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückfordern kann, in mehreren Entscheidungen geklärt.