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Oberlandesgericht Hamm, 8 Sch 1/16

Datum:
31.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Sch 1/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1031.8SCH1.16.00
 
Schlagworte:
Schiedsverfahren, Beginn, Kostenschiedsspruch
Normen:
ZPO §§ 1044, 1059 Abs. 2, 3, 1060 Abs. 1
Leitsätze:

Ist ein Schiedsverfahren eingeleitet worden, kann ein (Kosten-)Schiedsspruch auch dann ergehen, wenn die Parteien vor Abschluss eines Schiedsrichtervertrages mit den Schiedsrichtern übereinkommen, das Schiedsverfahren nicht weiter zu betreiben.

 
Tenor:

Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Rechtsanwalt E, vom 30.10.2015, mit welchem der Betrag der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 4.259,19 € festgesetzt wurde, ist vollstreckbar.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.Der Streitwert wird auf 4.259,19 € festgesetzt.

 
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