Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 7 U 84/15

Datum:
05.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 84/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0205.7U84.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 04 O 421/14
Schlagworte:
Herstellerbegriff nach dem ProdHaftG: Hersteller, Quasi-Hersteller, Vertragshändler, Montage
Normen:
§ 1 ProdHaftG, § 4 ProdHaftG
Leitsätze:

Montagearbeiten machen den Vertragshändler nicht grundsätzlich zum Hersteller im Sinne des ProdHaftG.

Das kann selbst dann gelten, wenn die Montage für den Gebrauch der Sache sicherheitsrelevant ist.

Erkennt der Rechtsverkehr nach typisierender Betrachtung, dass ein auf dem Produkt aufgebrachtes Kennzeichen auf eine Handelsmarke hinweist, wird gerade nicht der Rechtsschein einer besonderen Verantwortung für die Produktsicherheit übernommen, was Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 4 O 421/14) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank