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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 52/15

Datum:
19.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 52/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0119.7U52.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 207/13
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.01.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 18 O 207/13) teilweise – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Unfall am 20.12.2010 auf dem Parkplatz der Beklagten – Schnabelstraße 6 in Essen – entstehen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist.

              Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 68% und die Beklagte 32%. Die Klägerin trägt auch 68% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 95% und die Beklagte zu 5%. Die Klägerin trägt auch 95% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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