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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 14/16

Datum:
03.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 14/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0603.7U14.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 308/15
Schlagworte:
Kollision, Straßengabelung, Änderung der Fahrtrichtung, Vorfahrtstraße, Rechtsüberholen, Rechtsfahrgebot, Fahrstreifenwechsel
Normen:
StVG §§ 7, 17, 18, VVG § 115, StVO §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 7, 7 Abs. 5, 9 Abs. 1,; BGB § 249, ZPO § 256
Leitsätze:

1.

Zum Pflichtenprogramm beim Befahren einer Straßengabelung.

2.

Zur "Sicherung" des sog. Integritätszuschlags (Abrechnung auf 130%-Basis) im Wege des Feststellungsantrags.

 
Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Paderborn (4 O 308/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.142,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen.

Es bleibt festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 09.06.2015 gegen 09:10 Uhr in der Abfahrt Paderborn-Elsen der BAB 33 (Fahrtrichtung Bielefeld) entstehenden Schaden zu 20 % zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergeht.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 47 %, die Kosten 2. Instanz tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweils anderen Teils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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