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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 10/16

Datum:
03.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teil-Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
7 U 10/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0603.7U10.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 126/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 22.12.2015 verkündete Urteil  der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az. 6 O 126/14) teilweise abgeändert:

Die Klageanträge sind dem Grunde nach gegen die Beklagte zu 1.) gerechtfertigt.

Im Übrigen wird die Berufung der Kläger – insoweit durch Endurteil – zurückgewiesen; die Klage gegen den Beklagten zu 2.) bleibt abgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) zu je 50%. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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