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Oberlandesgericht Hamm, 6 W 45/15

Datum:
11.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 45/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0211.6W45.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 S 13/16
Schlagworte:
Streitwert, sofortige Beschwerde
Normen:
GKG §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, 66
Leitsätze:

Gegen die zweitinstanzliche Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht ist die Beschwerde auch dann zum Oberlandesgericht zulässig, wenn der Instanzenzug in der Hauptsache beim Landgericht endet.

 
Tenor:

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 24.09.2015 auf 2.856,87 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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