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Oberlandesgericht Hamm, 6 W 28/16

Datum:
28.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 28/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1128.6W28.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 68/16
Schlagworte:
Krankentagegeldversicherung, Herabsetzung Tagesgeldsatz, Streitwert, Feststellung
Normen:
MB/KT § 4 Abs. 4
Leitsätze:

Der Streitwert einer Klage eines Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung auf Feststellung der Unwirksamkeit der Herabsetzung des versicherten Krankentagegeldes nach § 4 Abs. 4 MB/KT bemisst sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % nach der Differenz zwischen ursprünglich vereinbartem und herabgesetztem Tagessatz bezogen auf den Zeitraum von sechs Monaten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist und hierauf bereits in seiner Klageschrift hinweist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

 
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