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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 266/16

Datum:
15.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 266/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1215.6WF266.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kamen, 11 a F 81/14
Schlagworte:
Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch nach Zurückverweisung
Normen:
RVG §§ 21, 15
Leitsätze:

1.

Nach Zurückverweisung des Verfahrens können grundsätzlich weitere Gebühren für den Rechtsanwalt anfallen, weil es sich gebührenrechtlich um einen neuen Rechtszug handelt.

2.

Im Zuge der Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht, das mit der Sache bereits befasst war, ist allerdings die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1)  gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kamen vom 10.08.2016 (AZ: 11a F 81/14) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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