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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 259/15

Datum:
31.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 259/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0531.6WF259.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 118 F 480/15
Schlagworte:
Rechtsanwaltsvergütung: Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren hier: Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB
Normen:
RVG § 56, VV-RVG 1000, 1003; BGB §§ 1671, 1696
Leitsätze:

Wird die Abänderung einer nach § 1671 Abs. 1 und Ab.s 2 BGB getroffenen Sorgerechtsentscheidung begehrt, dann hat ein übereinstimmender Elternwille ebenso wie bei einer Erstentscheidung nach § 1671 BGB Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung mit der Folge, dass eine Einigungsgebühr entstehen kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 09.09.2015 (AZ: 118 F 480/15) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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