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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 53/16

Datum:
11.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 53/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0711.6U53.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 213/15
Schlagworte:
gemischte Anstalt
Normen:
MB/KK § 4 Abs. 5
Leitsätze:

1.

Eine das Erfordernis der schriftlichen Zusage des Versicherers auslösende gemischte Krankenanstalt i. S. d. § 4 Abs. 5 MB/KK liegt vor, wenn die Anstalt nach ihrem medizinischen Konzept sowohl reine Krankenhausleistungen als auch die Behandlungen und Leistungen eines Sanatoriumsbetriebs erbringen kann; auf die konkrete Ausgestaltung der tatsächlich gewählten Therapie des Versicherten im Einzelfall kommt es dabei nicht an.

2.

Krankenanstalten, die ihre Patienten nach dem alternativen Konzept der Traditionellen Chinesischen Medizin behandeln, in der zur Behandlung akuter Erkrankungen auch solche Therapieformen zur Anwendung gelangen, die sich bei isolierter Betrachtung als Maßnahmen zur Rehabilitation darstellen, können nur dann nicht als gemischte Anstalten angesehen werden, wenn die besondere Art der Therapieform ausschließlich dem Zweck der Behandlung der akuten Erkrankung dient und nicht – auch – der Rehabilitation oder der Hilfe zur Selbsthilfe. Hierzu muss der Versicherungsnehmer im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast substantiiert vortragen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.2.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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