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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 4/16

Datum:
07.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 4/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0707.6U4.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 108/12
Schlagworte:
Unfallversicherung, Invalidität, geistige Leistungsfähigkeit, psychische Beeinträchtigung, Leistungsaus-schluss
Normen:
AUB 2008 Ziffer 2.1. und 5.2.6
Leitsätze:

1.

Die für die Feststellung der Invalidität erforderliche Dauerhaftigkeit ist nicht gegeben, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit (hier aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung) nur während akuter Phasen auftritt, deren Eintrittswahrscheinlichkeit zum maßge-benden Zeitpunkt deutlich unter 50 % liegt.

2.

Eine nach Ziffer 5.2.6 AUB 2008 zum Leistungsausschluss führende psychische Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit liegt dann vor, wenn sie ausschließlich auf einer psychischen Reaktion auf das Unfallereignis beruht, d.h. wenn ihre Entstehung allein mit der psychogenen Natur der Verarbeitung des Gesamtgeschehens durch den VN erklärt werden kann und wenn der Unfall und seine physischen Folgen allenfalls Auslöser für ihre Entstehung geworden sein können; davon zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, in denen der Unfall und seine physischen Folgen nicht nur Auslöser, sondern der eigentliche Grund für die Entstehung der psychischen Störung worden sind, denn dann kann nicht mehr lediglich von einer psychischen Reaktion auf das Unfallereignis ausgegangen werden.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4.11.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 269.394,09 € bis zum 29.2.2016 und ab dem 1.3.2016 auf 69.800,00 € festgesetzt.

 
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