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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 35/16

Datum:
09.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 35/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0609.6U35.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 76/15
Schlagworte:
Radfahrer, Bahnschienen, Industriedenkmal
Normen:
§ 522 II ZPO
Leitsätze:

1.

Überquert ein Radfahrer Bahnschienen, hat er sich jedenfalls dann, wenn die Gleisanlage sich vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebt und der Schienenverlauf gut sichtbar ist,auf die damit verbundene Gefahr, mit den Reifen in die Schienenspur zu geraten und die Lenkfähigkeit zu verlieren, einzustellen.

2.

Dies gilt insbesondere im Bereich eines Industriedenkmals (hier: ehemaliges Zechengelände), wo auf die sich aus dem Charakter der Anlage ergebenden Besonderheit, den Besuchern einen möglichst originalgetreuen Zustand nahezubringen, Bedacht genommen werden muss.

 
Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen.

 
1

Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss, dass die Berufung gem. § 522 II ZPO zurückgewiesen werden soll; daraufhin erfolgte Rücknahme der Berufung.

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