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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 222/15

Datum:
04.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 222/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0704.6U222.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 32/14
Schlagworte:
Berufsunfähigkeit, konkrete Verweisung
Normen:
BB-BUZ § 2 I
Leitsätze:

1.

Für die Frage, ob der seine Berufsunfähigkeit geltend machende VN eine seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende andere Tätigkeit ausüben kann, kommt es auf die für die Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie darauf an, ob die neue Tätigkeit in ihrer Vergütung und sozialen Wertschätzung nicht deutlich unter das Niveau seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit absinkt.

2.

In welchem Umfang die Lebensstellung des VN von seiner ursprünglichen Ausbildung oder von einer davon abweichenden Berufserfahrung geprägt ist, hängt auch davon ab, wie weit er sich im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn durch die Ausübung ausbildungsferner Tätigkeiten von seinem ursprünglichen Ausbildungsberuf entfernt hat.

3.

Da das allgemeine Risiko seinen Arbeitsplatz zu verlieren in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mitversichert ist, müssen die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt und die sich darauf gründende Chance auf den Erhalt einer neuen Arbeitsstelle jedenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn der VN im Falle einer konkreten Verweisung die seine Lebensstellung prägende Verweisungstätigkeit nach zweieinhalb Jahren infolge nicht krankheitsbedingter Kündigung verloren hat.

4.

Eine konkrete Verweisung eines als stellvertretender Werkstattleiter eines Logistikzentrums tätigen Arbeiters auf eine im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit als Ausgangsexpedient im Bereich Transport dieses Logistikzentrums kann die bisherige Lebensstellung wahren (hier bejaht).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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