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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 214/15

Datum:
12.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 214/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1212.6U214.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 59/15
Schlagworte:
Arzt, Leistungsausschluss, Unterlassungsklage
Normen:
BGB §§ 823, 1004; MB/KK § 5
Leitsätze:

1.

Gegen die Wirksamkeit der Regelung des § 5 Abs. 1 lit. c MB/KK bestehen keine Bedenken.

2.

Erhebt der von einem in der Vergangenheit auf Grundlage dieser Regelung ausgesprochenen und bereits in einem Zivilprozess, in dem der Arzt Streithelfer des Versicherungsnehmers war, durch Urteil für wirksam erachteten Leistungsausschluss betroffene Arzt Unterlassungsklage gegen einen privaten Krankenversicherer, ist der Arzt darlegungs- und beweispflichtig, dass die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nicht mehr vorliegen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.09.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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