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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 104/15

Datum:
19.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 104/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1219.6U104.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 613/13
Schlagworte:
Tiergefahr, Mitverschulden, Tierarzt, Pferd, Fohlen, Sorgfaltspflichten
Normen:
BGB §§ 833, 254
Leitsätze:

Zu den an einen Tierarzt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bei der Behandlung eines Fohlens.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.4.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von ¼ und – soweit kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet - ¾ des materiellen Schadens zu ersetzen, den er aus Anlass der Verletzungen des Klägers, die dieser am 13.4.2013 durch die Stute des Beklagten auf dem Grundstück N-Straße in T erlitten hat.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.054,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage gegen den Beklagten abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte  ¾ und der Kläger ¼.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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