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Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 54/15

Datum:
14.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 54/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0414.6UF54.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 85 F 10/13
Schlagworte:
Auswirkungen eines Obhutswechsels auf das Kindesunterhaltsverfahren
Normen:
BGB § 1629 Abs.2 Satz 2; ZPO §§ 263, 269
Leitsätze:

1.

Wechselt während des Kindesunterhaltsverfahrens die elterliche Obhut über das minderjährige Kind, so ist im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge eine Vertretung durch den bisherigen Inhaber der Obhut nicht mehr zulässig.

2.

Der bisherige Inhaber der elterlichen Obhut kann auch nach dem Entfall seiner Vertretungsbefugnis noch eine Erledigungserklärung abgeben. Hingegen ist ein Beteiligtenwechsel jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nicht mehr zulässig.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.3.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 24.2.2015 (Aktenzeichen 85 F 10/13) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren für den Zeitraum ab September 2015 erledigt hat.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.315,00 € festgesetzt.

 
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