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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 318/16

Datum:
03.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 318/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.5WS318.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 27 KLs 34/15
Normen:
StrEG § 2, StrEG § 4; StrEG § 5; StGB § 51
Leitsätze:

Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft bei Teilfreispruch und Verurteilung zu Geldstrafe. Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe und Entschädigung für die nicht mehr anrechenbare über die Geldstrafe hinausgehende Untersuchungshaft.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft insoweit zu entschädigen ist, als keine Anrechnung auf die festgesetzte Geldstrafe erfolgt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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