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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 157/15

Datum:
23.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 157/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0623.5U157.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 12 O 105/15
Schlagworte:
Vollstreckungsgegenklage und Rechtschutzbedürfnis
Normen:
§ 767 ZPO
Leitsätze:

Eine Vollstreckungsgegenklage ist unzulässig, wenn ihr das Rechtschutzbedürfnis fehlt.

Das Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn eine Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht. Wann dies der Fall ist, ist eine von Umständen des Einzelfalles abhängige Tatfrage.

Zusammen mit anderen Indizien kann dies hinsichtlich der Vollstreckung von verjährten Forderungen angenommen werden, wenn die Beklagte ihren Zwangsvollstreckungsantrag auf die nicht verjährten Forderungsteile beschränkt.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.11.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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